TE Vfgh Beschluss 2016/7/2 SV3/2015

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.07.2016
beobachten
merken

Index

29/09 Auslieferung, Rechtshilfe in Strafsachen

Norm

B-VG Art140a
B-VG Art140 Abs1b
B-VG Art144 Abs2
Auslieferungsvertrag Österreich-USA, BGBl III 216/1999 Art10 Abs3
  1. B-VG Art. 140a heute
  2. B-VG Art. 140a gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 140a gültig von 01.01.1989 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  5. B-VG Art. 140a gültig von 07.04.1964 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 59/1964
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Ablehnung der Behandlung des Antrages im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins.
Das Verfahren wird, soweit es Art10 Abs3 litc des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl III Nr 216/1999, zum Gegenstand hat, eingestellt.Das Verfahren wird, soweit es Art10 Abs3 litc des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 216 aus 1999,, zum Gegenstand hat, eingestellt.
II.römisch zwei.
Im Übrigen wird die Behandlung des Antrages abgelehnt.

Begründung

Begründung

1. Mit seinem auf Art140a "iVm Art140 Abs1 Z1 litd bzw 139 Abs1 Z4" B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem einem ihn betreffenden Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika nicht stattgegeben wurde, die Feststellung, dass Art10 Abs3 litb und c des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, BGBl III 216/1999, (im Folgenden: Auslieferungsvertrag Ö – USA) verfassungswidrig ist.1. Mit seinem auf Art140a "iVm Art140 Abs1 Z1 litd bzw 139 Abs1 Z4" B-VG gestützten Antrag begehrt der Antragsteller aus Anlass einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien gegen einen Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, mit dem einem ihn betreffenden Auslieferungsersuchen der Vereinigten Staaten von Amerika nicht stattgegeben wurde, die Feststellung, dass Art10 Abs3 litb und c des Auslieferungsvertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika, Bundesgesetzblatt Teil 3, 216 aus 1999,, (im Folgenden: Auslieferungsvertrag Ö – USA) verfassungswidrig ist.

2. Zu Spruchpunkt I.:2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:

Mit Schriftsatz vom 17. Februar 2016 zog der Antragsteller diesen Antrag, soweit er Art10 Abs3 litc des Auslieferungsvertrages Ö – USA zum Gegenstand hatte, zurück.

Das Staatsvertragsprüfungsverfahren ist daher in Ansehung dieser Bestimmung einzustellen (§19 Abs3 Z3 VfGG).

3. Zu Spruchpunkt II.:3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140a iVm Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140a iVm Art140 Abs1b B-VG).Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung eines Antrages gemäß Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ablehnen, wenn er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art140a in Verbindung mit Art140 Abs1b B-VG).

Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages gemäß Art140a iVm Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken (vgl. VfSlg 19.750/2013). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 19.809/2013, 19.889/2014).Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Staatsvertrages gemäß Art140a in Verbindung mit Art140 B-VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken vergleiche VfSlg 19.750 aus 2013,). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 19.809 aus 2013,, 19.889 aus 2014,).

Der Wortlaut des durch Art140a B-VG verwiesenen Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B-VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B-VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B-VG (vgl. AB 2380 BlgNR 24. GP; StenProtNR 24. GP, 207. Sitzung, 121 ff.). Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B-VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B-VG übertragen werden (vgl. VfGH 24.2.2015, G13/2015).Der Wortlaut des durch Art140a B-VG verwiesenen Ablehnungstatbestandes des Art140 Abs1b B-VG gleicht jenem des Art144 Abs2 erster Fall B-VG. Aus den Materialien zu Art140 Abs1b B-VG und dessen Entstehungsgeschichte ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verfassungsgesetzgeber den in dieser Bestimmung enthaltenen Ablehnungstatbestand grundsätzlich anders verstanden haben wissen wollte als jenen des Art144 Abs2 erster Fall B-VG vergleiche Ausschussbericht 2380 BlgNR 24. GP; StenProtNR 24. GP, 207. Sitzung, 121 ff.). Die bisherige Praxis zu Art144 Abs2 erster Fall B-VG kann daher jedenfalls dem Grunde nach auf den Ablehnungstatbestand des Art140 Abs1b B-VG übertragen werden vergleiche VfGH 24.2.2015, G13/2015).

Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit des Art10 Abs3 litb des Auslieferungsvertrages Ö – USA im Wesentlichen mit der Begründung, dass diese Bestimmung gegen die durch Art6 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Garantie auf rechtliches Gehör verstoße.

Damit verkennt der Antragsteller aber den Gehalt der in Rede stehenden staatsvertraglichen Bestimmung: Diese sieht lediglich vor, dass einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung die Kopie einer vorhandenen Anklageschrift beizufügen ist; die angefochtene Bestimmung bewirkt daher – anders als der Antragsteller offenbar vermeint – nicht, dass eine Auslieferung von den österreichischen Gerichten unter Außerachtlassung der Grundsätze der EMRK zu bewilligen wäre (vgl. zur Aufgabe der Gerichte VfSlg 16.772/2002). Angesichts dessen kann der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht in der angefochtenen Vorschrift liegen, sodass der Antrag die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Damit verkennt der Antragsteller aber den Gehalt der in Rede stehenden staatsvertraglichen Bestimmung: Diese sieht lediglich vor, dass einem Auslieferungsersuchen zur Strafverfolgung die Kopie einer vorhandenen Anklageschrift beizufügen ist; die angefochtene Bestimmung bewirkt daher – anders als der Antragsteller offenbar vermeint – nicht, dass eine Auslieferung von den österreichischen Gerichten unter Außerachtlassung der Grundsätze der EMRK zu bewilligen wäre vergleiche zur Aufgabe der Gerichte VfSlg 16.772 aus 2002,). Angesichts dessen kann der Sitz der behaupteten Verfassungswidrigkeit jedenfalls nicht in der angefochtenen Vorschrift liegen, sodass der Antrag die behauptete Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lässt, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG). Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung des nicht auf das Vorliegen sämtlicher Prozessvoraussetzungen hin geprüften Antrages abzusehen (§19 Abs3 Z1 in Verbindung mit §31 letzter Satz VfGG).

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Staatsvertragsprüfung, Strafprozessrecht, Auslieferung, Rechtshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:SV3.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten