RS Vfgh 2016/7/2 G450/2015 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2016
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Index

56/03 ÖBB

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsumfang
BundesbahnG 1992 §53a, §56 Abs18 bis Abs24
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
StGG Art2, Art5
EMRK 1. ZP Art1
EU-Grundrechte-Charta Art21
Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art2, Art6 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung der – zulässigen – Parteianträge von ÖBB-Bediensteten auf Aufhebung von Bestimmungen über die Neuberechnung der Vorrückungsstichtage bzw Anrechnung von vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Vordienstzeiten und damit in Zusammenhang stehenden Inkrafttretensbestimmungen; kein Verstoß der an die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung angepassten Neuregelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz und das Eigentumsrecht; keine Verletzung des Vertrauensschutzes; Eigentumsbeschränkung nicht unverhältnismäßig

Rechtssatz

Zulässigkeit der Parteianträge auf Aufhebung von §53a und §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG 1992 idF BGBl I 64/2015.Zulässigkeit der Parteianträge auf Aufhebung von §53a und §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG 1992 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2015,.

In den Verfahren, die den Anträgen zugrunde liegen, wurden einerseits die Vorrückungsstichtage der Antragsteller auf Basis von §53a BundesbahnG neu berechnet, andererseits Entgeltdifferenzen eingeklagt, die die Antragsteller für Vordienstzeiten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahres lagen, geltend gemacht haben. Bei Erlassung der Urteile hat das Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht die Bestimmung des §53a BundesbahnG zur Gänze angewendet.

Sämtliche Antragsteller sind frühestens mit 16.03.1981 und spätestens mit 05.10.1992 in das Dienstverhältnis zur mitbeteiligten ÖBB-Personenverkehr AG eingetreten. Bei Ermittlung der individuellen Vorrückungsstichtage waren sämtliche nach der BesoldungsO 1963, der Bundesbahn- Dienst- und LohnO 1954, der GastarbeiterO 1966 und der TeilbeschäftigtenO 1977 oder in den Allgemeinen Vertragsbedingungen anrechenbare Zeiten zu berücksichtigen.

§53a BundesbahnG insgesamt sowie §56 Abs18 bis Abs24 BundesbahnG stehen in einem - wenn auch nicht in einem untrennbaren - Zusammenhang.

Kein Verstoß der angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz.

Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten (vgl Art2 und Art6 Abs1 der Richtlinie 2000/78/EG; Urteile des EuGH vom 28.01.2015, Rs C-417/13, Starjakob; und vom 19.06.2014, Rs C-501/12 ua, Specht) und des Gestaltungsspielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gehaltsschemas für die Bediensteten der ÖBB-Personenverkehr AG zukommt, ist es nicht unsachlich, wenn die notwendige Anpassung der Rechtslage, die wegen der Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage und Nachzahlung von zustehenden Gehaltsdifferenzen mit einem sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand und hohen Kosten verbunden war, in einigen wenigen Fällen nicht zu Vorteilen, sondern zu Nachteilen für die Bediensteten führt.Vor dem Hintergrund der europarechtlichen Vorgaben zur Beseitigung einer Altersdiskriminierung bei der Anrechnung von Vordienstzeiten vergleiche Art2 und Art6 Abs1 der Richtlinie 2000/78/EG; Urteile des EuGH vom 28.01.2015, Rs C-417/13, Starjakob; und vom 19.06.2014, Rs C-501/12 ua, Specht) und des Gestaltungsspielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Gehaltsschemas für die Bediensteten der ÖBB-Personenverkehr AG zukommt, ist es nicht unsachlich, wenn die notwendige Anpassung der Rechtslage, die wegen der Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage und Nachzahlung von zustehenden Gehaltsdifferenzen mit einem sehr hohen verwaltungstechnischen Aufwand und hohen Kosten verbunden war, in einigen wenigen Fällen nicht zu Vorteilen, sondern zu Nachteilen für die Bediensteten führt.

Der VfGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass eine Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union für sich allein genommen noch kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen auf den künftig unveränderten Fortbestand der sich aus dieser Entscheidung ergebenden Rechtslage begründet. Das Bedenken, dass durch die angefochtenen Bestimmungen im Hinblick auf ihre behauptete Rückwirkung das schützenswerte Vertrauen verletzt wurde, trifft nicht zu.

Kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht.

Nach Auffassung des VfGH stellt die Notwendigkeit, die gesetzlichen Grundlagen an die durch die Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union ausgelegten europäischen Rechtsgrundlagen anzupassen, ein legitimes Ziel des Gesetzgebers dar, das Besoldungssystem zu verändern. Im Gefolge dieser Rechtsprechung fand eine umfassende Neuberechnung aller Vorrückungsstichtage statt. Der Gesetzgeber hat sich auch daran orientiert, dass eine Änderung der Vorrückungsstichtage möglicherweise eine Schlechterstellung mancher Bediensteter herbeiführen könnte, weshalb die bisher bezogenen Gehälter auch gewahrt bleiben, um eine Verletzung des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden verfassungsrechtlichen Vertrauensschutzes zu vermeiden.

Die im Hinblick darauf gebotene Prüfung, ob die in Rede stehenden eigentumsbeschränkenden Regelungen im öffentlichen Interesse liegen und nicht unverhältnismäßig sind, würde auf Grund der zum Gleichheitssatz dargelegten Erwägungen auch in dieser Hinsicht zur Schlussfolgerung der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen führen.

Entscheidungstexte

  • G450/2015 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 02.07.2016 G450/2015 ua

Schlagworte

Bundesbahnen, Bundesbahnbedienstete, Vorrückungsstichtag, Vertrauensschutz, Rückwirkung, EU-Recht, Übergangsbestimmung, Eigentumsbeschränkung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G450.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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