RS Vfgh 2016/7/2 G235/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2016
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Index

25 STRAFPROZESS, STRAFVOLLZUG
25/04 Sonstiges

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
StEG 2005 §2 Abs1 Z2, §5 Abs2
EMRK Art5 Abs5, Art6
EMRK 7. ZP Art3
PersFrSchG 1988 Art7
VfGG §62 Abs1, §62a Abs1
ABGB §1325
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Abweisung des - infolge Aufhebung von Bestimmungen über die Legitimation zur Stellung eines Parteiantrags auf Gesetzesprüfung zulässigen - Parteiantrags im Anlassfall; keine Gleichheitswidrigkeit der neu eingeführten Regelung des StEG 2005 über die Haftentschädigung für ungerechtfertigte Haft; festgelegte Ober- und Untergrenze nicht sachwidrig

Rechtssatz

Zulässigkeit des im Anlassfall zu G95/2016, E v 02.07.2016 (Aufhebung von Teilen des §62a VfGG), gestellten Parteiantrags auf Aufhebung des §5 Abs2 zweiter Satz Strafrechtliches EntschädigungsG 2005 - StEG 2005 idF BGBl I 111/2010, in eventu (bloß) der in diesem Satz enthaltenen Zahlen "20" und "50".Zulässigkeit des im Anlassfall zu G95/2016, E v 02.07.2016 (Aufhebung von Teilen des §62a VfGG), gestellten Parteiantrags auf Aufhebung des §5 Abs2 zweiter Satz Strafrechtliches EntschädigungsG 2005 - StEG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 111 aus 2010,, in eventu (bloß) der in diesem Satz enthaltenen Zahlen "20" und "50".

Voraussetzung eines Parteiantrages auf Normenkontrolle ist - entsprechend der Formulierung des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG und nach §62a Abs1 erster Satz VfGG in der durch die verfassungsgerichtliche Aufhebung bewirkten Fassung - die Einbringung eines Rechtsmittels in einer "in erster Instanz entschiedenen Rechtssache". Außerdem muss der Parteiantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG "aus Anlass" der Erhebung eines Rechtsmittels gestellt werden.

Für die Zulässigkeit des vorliegenden Antrages reicht es daher aus, dass die gegnerische Partei gegen das Urteil des LG Krems eine - laut dessen Mitteilung zulässige und rechtzeitige - Berufung erhoben und der Antragsteller aus Anlass dieser Berufung innerhalb der Berufungsfrist seinen Antrag eingebracht hat.

Bei Darlegung seiner Bedenken benennt der Antragsteller das (oder die) Verfassungsgebot(e), gegen das (bzw die) §5 Abs2 zweiter Satz StEG 2005 seiner Meinung nach verstoße, zwar nicht ausdrücklich; der Antragsteller bringt aber mit gerade noch hinreichender Klarheit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck.

Für die Zulässigkeit des Antrages kommt es nicht darauf an, ob der Antragsteller mit seinem Begehren im zugrunde liegenden Zivilrechtsverfahren in erster Instanz vollständig durchgedrungen ist oder ob sich eine allfällige Aufhebung der bekämpften Norm zu seinen Gunsten auswirken würde.

Die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesvorschrift ist unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, sodass es unerheblich ist, wie sich die Aufhebung einer Norm (und damit die Beurteilung der Rechtssache an der sog "bereinigten Rechtslage" im fortgesetzten Verfahren) auf den Ausgang dieses Verfahrens auswirkt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die angefochtene Gesetzesvorschrift in ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht des Antragstellers bzw einer Partei im zugrunde liegenden (Anlass-)Verfahren eingreift; Art140 Abs1 Z1 litd B-VG spricht lediglich davon, dass die antragstellende Person behaupten muss, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes "in ihren Rechten" verletzt zu sein.

Weder aus Art5 Abs5 EMRK noch aus Art7 BVG über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrSchG 1988) ergibt sich ein Anspruch darauf, nach einem Freispruch oder einer sonstigen Außerverfolgungssetzung Entschädigung für die Zeit der vorausgegangenen Untersuchungshaft, also eines zunächst gesetzmäßigen, nachträglich als ungerechtfertigt erkannten Freiheitsentzuges, zu erlangen. Art3 7. ZPEMRK gewährleistet ein Recht auf Entschädigung lediglich bei Fehlurteilen und ist daher auf Fälle von Haft, die sich im Nachhinein wegen eines Freispruches als ungerechtfertigt erweisen, ebenfalls nicht anwendbar. Ein "Recht auf Entschädigung" für ungerechtfertigte Haft iSv §2 Abs1 Z2 StEG 2005 ergibt sich auch aus Art6 EMRK nicht.

Der VfGH kann nicht finden, dass der Gesetzgeber mit der angegriffenen, in §5 Abs2 zweiter Satz StEG 2005 vorgesehenen betragsmäßigen Beschränkung der - verfassungsrechtlich nicht gebotenen - Ersatzpflicht für (staatlicherseits unverschuldet) erlittenes Haftübel bei Freispruch den auch ihn bindenden Gleichheitssatz verletzt hätte.

Bestehen des Anspruchs auf Ersatz materieller Schäden, wie zB Verdienstentgang oder Kosten für einen Rechtsbeistand, gem §5 Abs1 StEG 2005 unabhängig von den Betragsgrenzen des §5 Abs2 StEG 2005.

Es ist zwar richtig, dass die nunmehr festgelegte Ober- und Untergrenze für den Ersatz der durch Freiheitsentzug erlittenen Beeinträchtigung deutlich unter den von den Gerichten bislang üblicherweise zugesprochenen Beträgen, die sich in der Regel am durchschnittlichen Schmerzengeldsatz bei leichten Schmerzen orientierten, liegt, doch bedeutet dies nicht, dass diese Beschränkung deshalb sachwidrig wäre. Zivilrechtliche Schadenersatzansprüche verlangen im Unterschied zum verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch für letztlich zu Unrecht erlittenes Haftübel stets Verschulden des Ersatzpflichtigen, weshalb sich ein Vergleich dieser Institute von vornherein verbietet.

Keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung von in Untersuchungshaft befindlichen Personen gegenüber Zeugen, Schöffen und Geschworenen. Es handelt sich dabei sowohl um unterschiedliche, nicht vergleichbare Personengruppen, als auch um unterschiedliche, nicht vergleichbare Ansprüche. Eine Gegenüberstellung der einschlägigen Bestimmungen im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes geht daher ins Leere.

Kein verfassungswidriges Sonderopfer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Strafrecht, Entschädigung, Haftentschädigung, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Anlassfall, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G235.2015

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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