RS Vfgh 2016/7/2 E945/2016 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §86a
GlücksspielG
  1. VfGG § 86a heute
  2. VfGG § 86a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VfGG § 86a gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008

Leitsatz

Beschluss auf Feststellung eines Massenverfahrens

Rechtssatz

Feststellung, dass beim VfGH eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden iSd §86a Abs1 VfGG anhängig ist, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind.

Hier: Frage, ob die Rechtsgrundlagen für die Bestrafung, Beschlagnahme und Einziehung nach dem GlücksspielG (offenkundig) gegen Unionsrecht (insbesondere Art56-62 AEUV) verstoßen und die vor dem VfGH in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte wegen der daraus folgenden Unanwendbarkeit ohne gesetzliche Grundlage ergangen sind oder ob gegen die Rechtsgrundlagen für die genannten Bestrafungen und Anordnungen verfassungsrechtliche Bedenken bestehen und ob es allenfalls nach Aufhebung der zugrunde liegenden Rechtsvorschriften letztlich zur Aufhebung der vor dem VfGH in Beschwerde gezogenen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte kommt.

Entscheidungstexte

  • E945/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 02.07.2016 E945/2016 ua

Schlagworte

VfGH / Massenverfahren, Glücksspiel, Glücksspielmonopol

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E945.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten