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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §86aLeitsatz
Beschluss auf Feststellung eines MassenverfahrensSpruch
Begründung
Begründung
Beim Verfassungsgerichtshof wurden im Zeitraum von 18. Mai bis 30. Juni 2016 bereits über 100 Beschwerden zu den im Spruch genannten Rechtsfragen anhängig gemacht, welche im Wesentlichen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m ua., dargelegten Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zur Stellung des beim Verfassungsgerichtshof am 12. April 2016 eingelangten und zu G103-104/2016 protokollierten Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG veranlassten, übernehmen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden in nächster Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werden wird. Folglich ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen die in Spruchpunkt I. genannten Rechtsfragen zu lösen sind (§86a Abs1 VfGG).Beim Verfassungsgerichtshof wurden im Zeitraum von 18. Mai bis 30. Juni 2016 bereits über 100 Beschwerden zu den im Spruch genannten Rechtsfragen anhängig gemacht, welche im Wesentlichen die im Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 30. März 2016, 4 Ob 31/16m ua., dargelegten Bedenken, die den Obersten Gerichtshof zur Stellung des beim Verfassungsgerichtshof am 12. April 2016 eingelangten und zu G103-104/2016 protokollierten Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 lita B-VG veranlassten, übernehmen. Darüber hinaus ist zu erwarten, dass eine erhebliche Anzahl weiterer solcher Beschwerden in nächster Zeit beim Verfassungsgerichtshof anhängig gemacht werden wird. Folglich ist beim Verfassungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Beschwerden anhängig, in denen die in Spruchpunkt römisch eins. genannten Rechtsfragen zu lösen sind (§86a Abs1 VfGG).
Schlagworte
VfGH / Massenverfahren, Glücksspiel, GlücksspielmonopolEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E945.2016Zuletzt aktualisiert am
09.11.2016