Index
10/04 WahlenNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung einer Anfechtung des ersten Wahlgangs der Bundespräsidentenwahl 2016 wegen VerspätungRechtssatz
Mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 01.06.2016 wurde das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl gemäß §21 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 - BPräsWG verlautbart. Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist gemäß §21 Abs2 BPräsWG zu laufen (§17 iVm §21 BPräsWG); das Ende der Anfechtungsfrist fiel somit - auch unter Bedachtnahme auf den Spruch des E v 01.07.2016, WI6/2016 - für den ersten Wahlgang auf den 08.06.2016. Die vorliegende Wahlanfechtung ist am 02.07.2016 - also verspätet - zur Post gegeben worden.Mit Kundmachung der Bundeswahlbehörde vom 01.06.2016 wurde das Ergebnis der Bundespräsidentenwahl gemäß §21 Abs1 BundespräsidentenwahlG 1971 - BPräsWG verlautbart. Damit begann die einwöchige Anfechtungsfrist gemäß §21 Abs2 BPräsWG zu laufen (§17 in Verbindung mit §21 BPräsWG); das Ende der Anfechtungsfrist fiel somit - auch unter Bedachtnahme auf den Spruch des E v 01.07.2016, WI6/2016 - für den ersten Wahlgang auf den 08.06.2016. Die vorliegende Wahlanfechtung ist am 02.07.2016 - also verspätet - zur Post gegeben worden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Wahlen, Bundespräsident, VfGH / Wahlanfechtung, FristenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:WI12.2016Zuletzt aktualisiert am
02.08.2016