RS Vfgh 2016/8/25 E1891/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Rechtssatz

Die Einschreiterin bezieht als Bezieherin von Notstandhilfe ein tägliches Nettoeinkommen iHv € 34,30 und jährlich aus "Royalties, Honorare, Lehrauftrag" € 20,--.

An sonstigem Vermögen verfügt die Antragstellerin über Spareinlagen in der Höhe von € 24.300,31, zwei Bankkonten mit einem derzeitigen Stand von € 3.196,75 und € 2.019,33 sowie Aktien im Wert von € 974,34 und einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 5.551,46.

Für eine Mietwohnung fallen monatlich € 570,-- an Miete einschließlich Betriebs-, Strom und Heizkosten an. Die Antragstellerin gibt weiters an, unterschiedliche Geldsummen an ihre Eltern in Bulgarien zu schicken.

Das von der Einschreiterin angegebene Vermögen versetzt sie jedenfalls in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen.

Entscheidungstexte

  • E1891/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.08.2016 E1891/2016

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1891.2016

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten