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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendigerLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der EinschreiterinRechtssatz
Die Einschreiterin bezieht als Bezieherin von Notstandhilfe ein tägliches Nettoeinkommen iHv € 34,30 und jährlich aus "Royalties, Honorare, Lehrauftrag" € 20,--.
An sonstigem Vermögen verfügt die Antragstellerin über Spareinlagen in der Höhe von € 24.300,31, zwei Bankkonten mit einem derzeitigen Stand von € 3.196,75 und € 2.019,33 sowie Aktien im Wert von € 974,34 und einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 5.551,46.
Für eine Mietwohnung fallen monatlich € 570,-- an Miete einschließlich Betriebs-, Strom und Heizkosten an. Die Antragstellerin gibt weiters an, unterschiedliche Geldsummen an ihre Eltern in Bulgarien zu schicken.
Das von der Einschreiterin angegebene Vermögen versetzt sie jedenfalls in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1891.2016Zuletzt aktualisiert am
01.09.2017