TE Vfgh Beschluss 2016/8/25 E1891/2016

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Veröffentlicht am 25.08.2016
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Einschreiterin

Spruch

Der Antrag der *** ***** ******, ************************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Juni 2016, Z W224 2007155-1/27E, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Die Einschreiterin beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes. Aus dem beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, dass die Antragstellerin als Bezieherin von Notstandhilfe ein tägliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 34,30 und jährlich aus "Royalties, Honorare, Lehrauftrag" € 20,-- bezieht.

An sonstigem Vermögen verfügt die Antragstellerin über Spareinlagen in der Höhe von € 24.300,31, zwei Bankkonten mit einem derzeitigen Stand von € 3.196,75 und € 2.019,33 sowie Aktien im Wert von 974,34 und einen Bausparvertrag mit einem angesparten Betrag von € 5.551,46.

Für eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 37,1 m² fallen monatlich € 570,-- an Miete einschließlich Betriebs-, Strom und Heizkosten an. Die Antragstellerin gibt weiters an, unterschiedliche Geldsummen an ihre Eltern in Bulgarien zu schicken.

Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (vgl. zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).Die Bewilligung der Verfahrenshilfe setzt gemäß §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) unter anderem voraus, dass die antragstellende Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten; als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich oder ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt vergleiche zB VfGH 22.3.2002, B254/02; 2.4.2004, B397/04).

Diese Voraussetzung liegt bei den gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Einschreiterin nicht vor. Jedenfalls das von ihr angegebene Vermögen versetzt sie in die Lage, den Aufwand für die Verfassung einer Beschwerde gegen das angeführte Erkenntnis durch einen Rechtsanwalt sowie die dafür zu entrichtende Eingabengebühr selbst zu tragen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist daher gemäß §20 Abs1a VfGG abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1891.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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