TE Vfgh Beschluss 2016/9/5 E1600/2014

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Veröffentlicht am 05.09.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §88
ZPO §64 Abs1 Z1 litf
  1. VfGG § 88 heute
  2. VfGG § 88 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 88 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 64 heute
  2. ZPO § 64 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 64 gültig von 01.07.2010 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2009
  4. ZPO § 64 gültig von 01.04.2009 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. ZPO § 64 gültig von 01.12.2004 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  6. ZPO § 64 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  7. ZPO § 64 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Leitsatz

Abweisung des Antrags auf Ersatz von Barauslagen an die als Verfahrenshelferin einschreitende Rechtsanwältin; angefallene Barauslagen in dem im stattgebenden Erkenntnis zugesprochenen Kostenbetrag enthalten

Spruch

Der Antrag der Rechtsanwältin Dr. Manuela M. Pacher, Brucknerstraße 6, 1040 Wien, als Vertreterin zur Verfahrenshilfe in der Beschwerdesache des ***** ******* *******, ****************************, **** ****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19. September 2014, Z W105 1427536-1/2E, auf Ersatz von Barauslagen wird gemäß §20 Abs1a VfGG abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E 1600/2014 als Verfahrenshelferin beigegebene Rechtsanwältin begehrt mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2016 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 7,80. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:1. Die einschreitende und dem Beschwerdeführer zu E 1600 aus 2014, als Verfahrenshelferin beigegebene Rechtsanwältin begehrt mit seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2016 gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 7,80. Dieser Betrag setzt sich laut Antragsformular wie folgt zusammen:

2.5.2015 ZMR-Abfrage € 3,00

2.12.2015 ZMR-Abfrage € 3,00

Umsatzsteuer € 1,80

Summe € 7,80

2.1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 19. November 2015 wurde die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Verletzung des Beschwerdeführers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Art47 Abs2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union aufgehoben.

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde antragsgemäß der Kostenersatz in der Höhe von € 2.616,– (darin enthalten Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,–) zugesprochen. Die vom Antragsteller als "ERV-Kosten" geltend gemachten Kosten wurden deshalb nicht zugesprochen, da diese bereits mit dem Pauschalsatz abgegolten wurden.

3. Mit der Eingabe vom 10. Mai 2016 begehrt die antragstellende Rechtsanwältin nunmehr gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO iVm §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 7,80 für ZMR-Abfragen. 3. Mit der Eingabe vom 10. Mai 2016 begehrt die antragstellende Rechtsanwältin nunmehr gestützt auf §64 Abs1 Z1 litf ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG die vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern in der Höhe von insgesamt € 7,80 für ZMR-Abfragen.

4. Im Verfahren nach Art144 B-VG kann gemäß §88 VfGG der unterliegenden Partei der Ersatz der Prozesskosten auferlegt werden. Regelmäßig anfallende Kosten müssen nicht ziffernmäßig verzeichnet werden und sind durch den Pauschalsatz abgedeckt. Dieser beträgt für Anträge, die seit dem 1. März 2013 eingebracht werden, € 2.180,– und deckt sämtliche Vertretungshandlungen ab. Wird nicht der gesamte Pauschalsatz angesprochen, so ist auch bei vollem Kostenzuspruch nur der Ersatz bis zum tatsächlich angesprochenen Betrag zulässig.

5. Im genannten Erkenntnis vom 19. November 2015 wurde der Ersatz der begehrten Kosten – mit Ausnahme der zusätzlich beantragten ERV-Kosten – zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, muss auch der nunmehrige Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern aus diesem Grund abgewiesen werden (vgl. VfSlg 14.422/1996, 19.041/2010).5. Im genannten Erkenntnis vom 19. November 2015 wurde der Ersatz der begehrten Kosten – mit Ausnahme der zusätzlich beantragten ERV-Kosten – zugesprochen. Da die angefallenen Barauslagen im zugesprochenen Kostenbetrag enthalten sind, muss auch der nunmehrige Antrag auf vorläufige Berichtigung von Barauslagen aus Amtsgeldern aus diesem Grund abgewiesen werden vergleiche VfSlg 14.422 aus 1996,, 19.041 aus 2010,).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1600.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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