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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
ZPO §63 Abs1 / AussichtslosigkeitLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des VwGG über die Unzulässigkeit einer Revision als aussichtslos; Zurückweisung des Antrags infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges zu gewärtigenRechtssatz
Dem Antragsteller stand im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den VfGH heranzutragen: Es wäre ihm möglich gewesen, die Frage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Gericht vorzubringen, das gemäß Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des VfGH verpflichtet gewesen wäre.Dem Antragsteller stand im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den VfGH heranzutragen: Es wäre ihm möglich gewesen, die Frage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Gericht vorzubringen, das gemäß Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des VfGH verpflichtet gewesen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G284.2016Zuletzt aktualisiert am
15.09.2016