TE Vfgh Beschluss 2016/9/12 G284/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.09.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
VwGG §25a Abs4
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Regelung des VwGG über die Unzulässigkeit einer Revision als aussichtslos; Zurückweisung des Antrags infolge Zumutbarkeit des gerichtlichen Rechtsweges zu gewärtigen

Spruch

Der Antrag des ***** *******, ************ ******, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl 10/1985, idF BGBl I 33/2013, wird abgewiesen.Der Antrag des ***** *******, ************ ******, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Einschreiter beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl 10/1985, idF BGBl I 33/2013, zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.1. Der Einschreiter beabsichtigt, beim Verfassungsgerichtshof einen Individualantrag auf Aufhebung des §25a Abs4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zu stellen, und beantragt hiefür die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

2. Begründend führt der Einschreiter zu seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe aus, §25a Abs4 VwGG verwehre jede Korrektivmöglichkeit bei offenkundigen Gesetzesverletzungen bzw. bei der Nichtbeachtung der Judikatur. Damit sei dem Antragsteller durch die Anwendung des §25a Abs4 VwGG ein ordentliches Verfahren verwehrt.

3. Art140 B-VG Abs1 Z1 litc B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag einer Person zu erkennen, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, und dieses im Fall der Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).3. Art140 B-VG Abs1 Z1 litc B-VG beruft den Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit eines Bundes- oder Landesgesetzes auf Antrag einer Person zu erkennen, die unmittelbar durch diese Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist, und dieses im Fall der Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009 aus 1977, in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803 aus 1988,, 13.871 aus 1994,, 15.343 aus 1998,, 16.722 aus 2002,, 16.867 aus 2003,).

4. Dem Antragsteller stand im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es wäre ihm möglich gewesen, die Frage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Gericht vorzubringen, das gemäß Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre (vgl. VfGH 20.2.2014, G1/2013). Dieser Weg wäre dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass er parallel zum vor-liegenden Antrag auch einen – zu E2000/2016 protokollierten – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beantragt.4. Dem Antragsteller stand im gegenständlichen Fall ein anderer Weg offen, die Bedenken gegen §25a Abs4 VwGG an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen: Es wäre ihm möglich gewesen, die Frage im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Gericht vorzubringen, das gemäß Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet gewesen wäre vergleiche VfGH 20.2.2014, G1/2013). Dieser Weg wäre dem Antragsteller auch zumutbar gewesen, was sich bereits daraus ergibt, dass er parallel zum vor-liegenden Antrag auch einen – zu E2000/2016 protokollierten – Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes beantragt.

5. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Individualantrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.

6. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Verwaltungsgerichtshof Revision

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G284.2016

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten