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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
StVO 1960 §43, §94d Z4, §94fLeitsatz
Abweisung eines Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkungsverordnung des Gemeinderates der Stadt Braunau am Inn; keine Übertragung der Zuständigkeit zur Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Bürgermeister durch die Übertragungsverordnung 1985; Zuständigkeit des Gemeinderates zur Verordnungserlassung daher gegeben; ausreichendes Ermittlungs- und AnhörungsverfahrenRechtssatz
Zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung war zwar die Übertragungsverordnung aus dem Jahr 1985 in Kraft, die auf Grund der Ermächtigung des §43 Abs2 Oö GemeindeO erlassen wurde und dem Bürgermeister jene Angelegenheiten (mit gewissen Ausnahmen) übertrug, die in "§94d StVO 1960" genannt wurden. Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen waren aber in §94d StVO 1960 noch nicht enthalten und waren deswegen von der Übertragung nicht erfasst. Der Verweis auf die in "§94d StVO 1960 angeführten Verordnungen" ist statisch.
Der Gemeinderat hätte aufgrund der im Jahr 1994 neu in §94d StVO eingeführten Kompetenz, Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Gemeindestraßen zu erlassen, die Übertragungsverordnung aus dem Jahr 1985 ändern und auch diese Kompetenz an den Bürgermeister übertragen können. Da keine Änderung der (im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassenen) Übertragungsverordnung aus dem Jahr 1985 erfolgte, war der Gemeinderat zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung im Jahr 1999 gemäß §43 Abs1 Oö GemeindeO zuständig.
Ausreichendes Ermittlungs- und Anhörungsverfahren.
Das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen sah eine derartige Geschwindigkeitsbeschränkung nur dann als zumutbar an, wenn durch Einbauten sichergestellt werde, dass die verordnete Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h auf einer Strecke von 400 m erzwungen werden könne. Die Errichtung von Aufpflasterungen wurden bereits am 17.04.1997 beschlossen und die entsprechenden Aufpflasterungen in weiterer Folge durchgeführt.
Keine Darlegung einer spezifischen Interessenbetroffenheit von Mitgliedern einer Berufsgruppe iSd §94f Abs1 StVO 1960.
(Siehe auch V20/2016 vom selben Tag).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Wirkungsbereich eigener, Verordnungserlassung, Verweisung, AnhörungsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V45.2015Zuletzt aktualisiert am
02.12.2016