RS Vfgh 2016/9/22 V26/2016

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

L8200 Bauordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
EMRK 1. ZP Art1
Krnt BauO 1996 §10 Abs2, §17 Abs2
Krnt BauansuchenV §2 Abs2, §7
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten auf Aufhebung einer Bestimmung der Kärntner Bauansuchenverordnung betr den erforderlichen Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht; keine Gesetzwidrigkeit, kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht

Rechtssatz

Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §7 Krnt BauansuchenV (K-BAV), LGBl 98/2012 idF LGBl 102/2012.Abweisung des Antrags auf Aufhebung des §7 Krnt BauansuchenV (K-BAV), Landesgesetzblatt 98 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 102 aus 2012,.

Weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (zB VfSlg 17353/2004 mwN).Weder die Unterlassung der Zitierung der Rechtsgrundlagen einer Verordnung - sofern das Gegenteil nicht ausdrücklich angeordnet ist - noch die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirken die Gesetzwidrigkeit einer Verordnung (zB VfSlg 17353 aus 2004, mwN).

Mit der Anordnung, dass ein Nachweis über die Sicherstellung der Zufahrt durch ein im Grundbuch einverleibtes dingliches Recht bzw durch eine in §2 Abs2 litb K-BAV näher konkretisierte Urkunde beigebracht werden muss, sofern der - gemäß §6 Abs1 K-BAV für den Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen allenfalls erforderliche - Lageplan eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße über nicht im Eigentum des Bewilligungswerbers stehende Grundstücke ausweist, findet §7 K-BAV Deckung in der Vorgabe des §17 Abs2 lita Krnt BauO 1996 (K-BO), wonach eine Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße "sichergestellt" sein muss. Eine nicht verbücherte Dienstbarkeit kann durch den gutgläubigen Erwerb des belasteten Grundstückes bzw durch eine Zwangsversteigerung erlöschen. Dies entspricht nicht der Anforderung des §17 Abs2 K-BO, weil die Behörde bei nicht verbücherten Dienstbarkeiten zu - unter Umständen komplexen - Erhebungen über das tatsächliche Bestehen des Rechts verhalten wäre. Im Gegensatz dazu vermag die Verbücherung die Gewähr dafür zu bieten, dass die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße als "sichergestellt" gilt.

In diesem Zusammenhang schadet es nicht, dass §17 K-BO in der Promulgationsklausel der K-BAV nicht genannt ist.

Keine Verstoß gegen das Eigentumsrecht.

Die Sicherstellung einer der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechenden Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße liegt im öffentlichen Interesse, zumal nur so eine Zufahrtsmöglichkeit für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr, Polizei und Rettung, aber zB auch von Fahrzeugen der Abfallentsorgung gewährleistet werden kann. Dem Verordnungsgeber kann nicht entgegengetreten werden, wenn er nur ein verbüchertes dingliches Recht (bzw eine in §2 Abs2 litb K-BAV näher konkretisierte Urkunde) als für diesen Zweck geeignet erachtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Bauansuchen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:V26.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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