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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags mangels Darlegung der gegen das Gesetz sprechenden Bedenken im EinzelnenRechtssatz
Die Antragsteller behaupten die Verfassungswidrigkeit des §1101 ABGB, da keine Prüfung des Antrages auf pfandweise Beschreibung stattgefunden habe, kein Mietzinsrückstand vorliege und das Erstgericht das Gesetz so auslege, dass es auch auf Geschäftsraummieten anzuwenden sei.
Die Antragsteller behaupten damit lediglich, dass die Anwendung des §1101 ABGB durch das Bezirksgericht Graz-Ost verfassungswidrig sei. Sie machen lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig, da der VfGH nach Art 140 Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG (vgl VfGH 02.07.2015, G145/2015; 26.02.2016, G179/2015 ua).Die Antragsteller behaupten damit lediglich, dass die Anwendung des §1101 ABGB durch das Bezirksgericht Graz-Ost verfassungswidrig sei. Sie machen lediglich Vollzugsmängel geltend. Solche Bedenken sind unzulässig, da der VfGH nach Artikel 140, Abs1 Z1 litd B-VG über die "Verfassungswidrigkeit [...] von Gesetzen" entscheidet. Die Entscheidung eines Gerichtes ist jedoch nicht Prüfungsgegenstand in Verfahren nach Art140 B-VG vergleiche VfGH 02.07.2015, G145/2015; 26.02.2016, G179/2015 ua).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Bedenken, ZivilrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G607.2015Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016