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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ABGB betr Schadenersatz als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §1330 Abs2 erster Satz ABGB (Schadenersatz wegen Rufschädigung).
Untrennbarer Zusammenhang des ersten Satzes der Bestimmung mit dem zweiten Satz (Widerruf und Veröffentlichung) schon auf Grund der sprachlichen Anknüpfung ("In diesem Fall").
Nach der ständigen Rechtsprechung des OGH besteht bei Verstößen gegen §1330 Abs1 ABGB (Ehrenbeleidigung) kein Anspruch auf Widerruf bzw dessen Veröffentlichung.
Bezöge sich §1330 Abs2 zweiter Satz ABGB im Gefolge der Aufhebung von §1330 Abs2 erster Satz ABGB auf §1330 Abs1 ABGB, würde die Rechtslage materiell dahingehend geändert, dass ein Anspruch auf Widerruf und Veröffentlichung desselben auch für eine Verletzung des §1330 Abs1 ABGB bestünde. Folglich würde dadurch der Sinn des §1330 Abs2 ABGB im Sinne der Rechtsprechung des VfGH verändert, weshalb die Aufhebung im beantragten Umfang einem Akt positiver Gesetzgebung gleichkäme.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, Zivilrecht, Schadenersatz, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G224.2016Zuletzt aktualisiert am
06.12.2016