TE Vfgh Beschluss 2016/9/22 G190/2016 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
JN §25
ZPO §128 Abs2, §425 Abs2
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  1. JN § 25 heute
  2. JN § 25 gültig ab 10.08.1933 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 346/1933

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der JN und ZPO mangels Vorliegens einer entschiedenen Rechtssache

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Die Einschreiter sind die beklagten Parteien in einem zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Graz-Ost. Mit Beschluss vom 9. Mai 2016, 212 C62/15f, traf das Bezirksgericht Graz-Ost eine Vielzahl von verfahrensleitenden Verfügungen hinsichtlich dieses Verfahrens, welche die Änderung des Aktenzeichens wegen eines Richterwechsels, die Möglichkeit zur Stellungnahme hinsichtlich eines Ablehnungsantrages betreffend einen Sachverständigen binnen 14 Tagen, den Vorbehalt der Entscheidung über einen Unterbrechungsantrag, die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme für die klagenden Parteien binnen vier Wochen und die Abweisung eines Antrages der beklagten Parteien auf Fristerstreckung zum Gegenstand hatten. In der Begründung seines Beschlusses hielt das Bezirksgericht Graz-Ost insbesondere fest, dass die aktuelle prozessleitende Verfügung der Information und dem Verfahrensfortgang dient.

2.       Gegen diesen Beschluss erhoben die Einschreiter Rekurs und stellten den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag. In diesem Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung des §25 erster und zweiter Satz Jurisdiktionsnorm, RGBl. 111/1895, idF BGBl 346/1933 ("JN"), und die Aufhebung der Wörter "kann" und "bewilligen" in §128 Abs2 Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 ("ZPO"). Ferner beantragen die Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge die Wörter "kann" und "bewilligen" in §128 Abs2 ZPO durch "hat" und "zu bewilligen" ersetzen.2. Gegen diesen Beschluss erhoben die Einschreiter Rekurs und stellten den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag. In diesem Antrag begehren die Einschreiter die Aufhebung des §25 erster und zweiter Satz Jurisdiktionsnorm, RGBl. 111 aus 1895,, in der Fassung Bundesgesetzblatt 346 aus 1933, ("JN"), und die Aufhebung der Wörter "kann" und "bewilligen" in §128 Abs2 Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895, ("ZPO"). Ferner beantragen die Einschreiter, der Verfassungsgerichtshof möge die Wörter "kann" und "bewilligen" in §128 Abs2 ZPO durch "hat" und "zu bewilligen" ersetzen.

3.       Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

4.       Der Antrag ist nicht zulässig:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG iVm §62a Abs1 VfGG ist, dass auf Grund der gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein Rekurs erhoben wurde, eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt. Im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts ist im Wesentlichen zwischen drei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden, nämlich zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klageänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn (OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d; vgl. auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze2, Vor §425 ZPO, Rz 4 ff.). Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der letzten der drei genannten Kategorien zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben (Rechberger in Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO4, §425 ZPO, Rz 3; OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d). Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der – wie im vorliegenden Fall – auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (vgl. VfGH 22.9.2015, G120/2015).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Verbindung mit §62a Abs1 VfGG ist, dass auf Grund der gerichtlichen Entscheidung, gegen die ein Rekurs erhoben wurde, eine "entschiedene Rechtssache" vorliegt. Im Rahmen des zivilgerichtlichen Verfahrensrechts ist im Wesentlichen zwischen drei Arten von Beschlüssen zu unterscheiden, nämlich zwischen prozessbeendenden, verfahrensgestaltenden (dazu gehört etwa die Unterbrechung oder die Zulassung einer Klageänderung) und prozessleitenden Beschlüssen im engeren Sinn (OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d; vergleiche auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze2, Vor §425 ZPO, Rz 4 ff.). Der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz-Ost, der Anlass des vorliegenden Antrages ist, ist der letzten der drei genannten Kategorien zuzuordnen, weil mit diesem Beschluss Entscheidungen getroffen wurden, die den Ablauf des Verfahrens ordnen. Derartige Beschlüsse haben eine bloß prozessleitende Natur, weil sie der notwendigen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dienen; sie haben jedoch keinen Selbstzweck und kein vom Verfahren gelöstes Eigenleben (Rechberger in Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO4, §425 ZPO, Rz 3; OGH 24.11.2010, 7 Ob 191/10d). Ferner normiert §425 Abs2 ZPO, dass auch das Gericht selbst nicht an diese Beschlüsse gebunden ist. Ein prozessleitender Beschluss eines ordentlichen Gerichtes, der – wie im vorliegenden Fall – auf die Gestaltung der gerichtlichen Stoffsammlung abzielt, ist daher keine "entschiedene Rechtssache" im Sinne des Art140 Abs1 Z1 litd B-VG vergleiche VfGH 22.9.2015, G120/2015).

5.       Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, Zivilprozess

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G190.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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