TE Vfgh Beschluss 2016/9/22 G102/2016

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62 Abs2
ZPO §386 Abs4, §388 Abs3
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. ZPO § 386 heute
  2. ZPO § 386 gültig ab 01.07.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914

Leitsatz

Zurückweisung eines Parteiantrages auf Aufhebung einer Bestimmung der ZPO betreffend den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen die Stattgabe eines Beweissicherungsantrages mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Sachverhaltrömisch eins. Sachverhalt

1.       Die antragstellende Partei brachte beim Landesgericht Wels eine Klage nach dem Amtshaftungsgesetz gegen den Bund ein. Gegenstand des Verfahrens ist ein Amtshaftungsanspruch aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b betreffend Kostenersatzansprüche der ****** *** **** als Antragsgegnerin in Beweissicherungsverfahren, die im Rahmen mehrerer Verfahren über Klagen auf Wandlung und Schadenersatz einer näher genannten Bank gegen die ****** *** **** vor dem Handelsgericht Wien durchgeführt wurden. Die ****** *** **** trat diese Kostenersatzansprüche an die antragstellende Partei ab, die somit Klägerin im Amtshaftungsverfahren ist.

Die einschreitende Partei begründete ihre Amtshaftungsklage im Wesentlichen damit, dass das Oberlandesgericht Wien im Beschluss vom 11. Juli 2012 2 R 102/12b, über einen Rekurs gegen einen ein Beweissicherungsverfahren betreffenden Kostenbestimmungsbeschluss des Handelsgerichts Wien eine unvertretbare Rechtsauffassung vertreten habe. Das Oberlandesgericht Wien gehe in diesem Beschluss davon aus, dass §388 Abs3 ZPO, wonach der Antragsteller einer Beweissicherung sämtliche Kosten der Beweisaufnahme zu tragen habe, teleologisch so zu reduzieren sei, dass diese Bestimmung für Beweissicherungsanträge im Rahmen von Hauptverfahren nicht gelte. Über die Kosten des Beweissicherungsverfahrens sei in derartigen Fällen erst in dem in der Hauptsache zu fällenden Endurteil abzusprechen.

Das Landesgericht Wels wies die Amtshaftungsklage mit Urteil vom 14. März 2016, 3 Cg 1/16 f-11, ab. Das Landesgericht führte im Urteil in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung im Wesentlichen aus, dass §388 Abs3 ZPO entgegen der vom Oberlandesgericht Wien im Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b, vertretenen Auffassung ohne jedwede Einschränkung auch für die Beweissicherung im laufenden Prozess gelte. Im Hinblick auf die Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichtes Wien liege jedoch eine vertretbare Rechtsansicht vor, weshalb der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch dem Grunde nach verneint werden müsse.

2.       Gegen dieses Urteil erhob die einschreitende Partei Berufung und stellt den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag. In diesem Antrag begehrt die einschreitende Partei die Aufhebung des Wortes "nicht" in §386 Abs4 ZPO, in eventu die Aufhebung der in §386 Abs4 ZPO enthaltenen Wortfolge "Der Beschluß, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden." wegen Verfassungswidrigkeit.

Die einschreitende Partei legt die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtene Regelung näher dar.

3.       Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in welcher sie die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung bestreitet und in eventu die Abweisung des Antrages begehrt.

II.      Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895, idF RGBl. 118/1914, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895,, in der Fassung RGBl. 118 aus 1914,, lauten (die angefochtene Bestimmung ist hervorgehoben):

"§. 386.

(1) Über den Antrag ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist jedoch, sofern nicht Gefahr am Verzuge ist, der Gegner zu vernehmen, falls derselbe bekannt und seine Zustimmung nicht bereits nachgewiesen ist. Der antragstellenden Partei kann vor der Entscheidung aufgetragen werden, die Umstände glaubhaft zu machen, welche die Sicherung des Beweises nothwendig machen.

(2) Zur Entscheidung ist bei Gerichtshöfen der Vorsteher des Gerichtshofes oder der Vorsitzende des Senates berufen, welchem die Rechtssache zugewiesen ist. Er fällt die Entscheidung als Einzelrichter.

(3) In dem dem Antrage stattgebenden Beschlusse hat das Gericht die Thatsachen, über welche die Beweisaufnahme erfolgen soll, sowie die Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und unter Bestellung der Sachverständigen zu bezeichnen. Zugleich sind die zum Vollzuge der Beweisaufnahme nöthigen Anordnungen zu treffen. Für den unbekannten Gegner kann das Gericht zur Wahrnehmung seiner Rechte bei der Beweisaufnahme einen Curator bestellen.

(4) Der Beschluss, welcher dem Antrage stattgibt, kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.

[…]

§. 388.Paragraph 388,

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt nach den Vorschriften des zweiten, vierten, fünften und sechsten Titels dieses Abschnittes.

(2) Das die Beweisaufnahme betreffende Protokoll wird bei dem Gerichte verwahrt, welches die Beweisaufnahme angeordnet hat. Wenn der Rechtsstreit bei einem anderen Gerichte anhängig ist oder anhängig wird, ist das Protokoll dem Processgerichte auf dessen Ersuchen oder auf Antrag einer der Parteien zu übersenden.

(3) Die Kosten der Beweisaufnahme werden von der antragstellenden Partei bestritten, unbeschadet eines ihr zustehenden Ersatzanspruches. Dem Gegner sind die nothwendigen Kosten für seine Betheiligung bei der Beweisaufnahme unbeschadet der Entscheidung in der Hauptsache zu ersetzen."

III.    Zur Zulässigkeitrömisch drei. Zur Zulässigkeit

1.       Der Antrag ist nicht zulässig:

Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen "auf Antrag einer Person, die als Partei einer vor einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels".

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Antragstellung nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG in Verbindung mit §62 Abs2 VfGG ist, dass "das Gesetz vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw. wenn die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht der Antragsteller wäre. Der Antrag hat darzulegen, inwiefern das Gericht das Gesetz anzuwenden und welche Auswirkungen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf die beim Gericht anhängige Rechtssache hätte."

Dem (Partei-)Antrag auf Aufhebung (von Teilen) des §386 Abs4 ZPO liegt ein Amtshaftungsverfahren vor dem Landesgericht Wels zugrunde. Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens sind Schadenersatzansprüche der einschreitenden Partei wegen einer behaupteten unvertretbaren Auslegung des §388 Abs3 ZPO durch das Oberlandesgericht Wien in seinem Beschluss vom 11. Juli 2012, 2 R 102/12b. §388 Abs3 ZPO, dessen Auslegung eine wesentliche Frage im gerichtlichen Ausgangsverfahren ist, regelt die Tragung der Kosten einer Beweisaufnahme im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens. Die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO regelt dagegen den Ausschluss eines Rechtsmittels gegen einen Beschluss, mit dem einem Antrag auf Beweissicherung stattgegeben wird.

Basierend auf der Darstellung des Sachverhalts durch die einschreitende Partei und den dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Gerichtsakten erscheint es ausgeschlossen, dass das Landesgericht Wels als Amtshaftungsgericht im Ausgangsverfahren die angefochtene Bestimmung des §386 Abs4 ZPO angewendet hat; es ist auch nicht erkennbar, dass es diese Bestimmung anwenden hätte müssen.

Der Antrag erweist sich daher infolge der mangelnden Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung als unzulässig.

2.       Der Antrag ist daher gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, Zivilprozess, Auslegung eines Gesetzes, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G102.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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