RS Vfgh 2016/9/22 E850/2016 ua

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AsylG 2005 §5, §34 Abs4
FremdenpolizeiG 2005 §61

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags einer tschetschenischen Familie auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Polens sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels hinreichender Auseinandersetzung mit dem Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers

Rechtssatz

Aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ist nicht ersichtlich, inwieweit nähere Ermittlungen zu dem Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers durchgeführt wurden. Ein dem Bundesverwaltungsgericht vorliegender Befund des Landesklinikums Baden-Mödling vom 28.01.2016 weist darauf hin, dass ein Transport des Viertbeschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt lebensgefährlich sein hätte können.

Vor diesem Hintergrund wäre das Bundesverwaltungsgericht zumindest gehalten gewesen, ein aktuelles fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen, um entscheiden zu können, ob eine dauerhafte Reiseunfähigkeit vorliegt, die zum Selbsteintritt verpflichtet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat daher hinsichtlich des Viertbeschwerdeführers ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unterlassen bzw den konkreten Sachverhalt außer Acht gelassen und damit Willkür geübt. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen Beschwerdeführer durch, weshalb diese hinsichtlich aller Beschwerdeführer aufzuheben ist.

Entscheidungstexte

  • E850/2016 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 22.09.2016 E850/2016 ua

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E850.2016

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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