Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen eine vom Landesverwaltungsgericht bestätigte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen das GlücksspielG mangels Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzsystem nicht konventionswidrigRechtssatz
Unzulässigkeit der ein zweites Mal eingebrachten, späteren Beschwerde gegen dasselbe Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes infolge Konsumierung des Beschwerderechts mit der ersten Beschwerde.
Unzulässigkeit auch der ersten Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit.
Da mit dem angefochtenen Erkenntnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer auf eine (angebliche) Rechtsschutzlücke im Hinblick auf eine mögliche Amtsrevision an den VwGH verweist.
Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Behauptung der Rechtswidrigkeit einer generellen Rechtsvorschrift im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Verwaltungsgericht oder beim VwGH vorzubringen, die jeweils gemäß Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des VfGH verpflichtet sind.Dem Beschwerdeführer steht es frei, die Behauptung der Rechtswidrigkeit einer generellen Rechtsvorschrift im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Verwaltungsgericht oder beim VwGH vorzubringen, die jeweils gemäß Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des VfGH verpflichtet sind.
Der VfGH hat, insbesondere vor dem Hintergrund der Art6 und 13 EMRK, keine Bedenken dagegen, dass Entscheidungen des VwGH nicht vor dem VfGH bekämpft werden können.
Meritorische Befassung mit der angefochtenen Entscheidung nicht möglich; daher kein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechtsschutz, Amtspartei, Verwaltungsgerichtshof Revision, GlücksspielmonopolEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2221.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016