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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung von Beschwerden gegen eine vom Landesverwaltungsgericht bestätigte Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Verstoßes gegen das GlücksspielG mangels Beschwerdelegitimation; Rechtsschutzsystem nicht konventionswidrigSpruch
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Am 5. November 2015 führten Exekutivorgane der Finanzpolizei eine Kontrolle wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Glücksspielgesetz durch. Laut deren Anzeige an die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land sei im Zuge dieses Augenscheins festgestellt worden, dass im betreffenden Lokal in einem näher bezeichneten Zeitraum zwei Glücksspielautomaten ohne die erforderliche Konzession betriebsbereit aufgestellt gewesen seien. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet, das mit einer Einstellung gemäß §45 Abs1 Z2 VStG durch Bescheid des Bezirkshauptmannes vom 10. Juni 2016 endete.
Der gegen diesen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land erhobenen Amtsbeschwerde des Finanzamtes Linz gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich keine Folge und bestätigte damit die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
2. Gegen dieses Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde vom 7. September 2016, die dem ERV-Protokoll zufolge um 9:29 Uhr beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde. In dieser Beschwerde wird eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13 EMRK geltend gemacht.
3. Dieselbe Beschwerde wurde vom Beschwerdeführer am 7. September 2016, 14:31 Uhr, ein zweites Mal eingebracht.
4. Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995, 16.086/2001, 16.351/2001, 17.170/2004, 17.185/2004).4. Derselbe Verwaltungsakt kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde vergleiche zB VfSlg 11.871 aus 1988,, 12.772 aus 1991,, 14.122 aus 1995,, 16.086 aus 2001,, 16.351 aus 2001,, 17.170 aus 2004,, 17.185 aus 2004,).
Vor diesem Hintergrund erweist sich die mit Schriftsatz vom 7. September 2016, 14:31 Uhr, eingebrachte Beschwerde als unzulässig.
5. Auch die mit Schriftsatz vom 7. September 2016, 9:29 Uhr, eingebrachte Beschwerde erweist sich als unzulässig:
Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabs gesagt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg 12.452/1990, 13.433/1993, 14.413/1996, 15.760/2000, 16.014/2000, 18.475/2008, 19.595/2011 uva.).Die Möglichkeit der Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen eine Entscheidung eines Verwaltungsgerichts setzt ein Interesse des Beschwerdeführers an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung voraus. Ein solches Interesse des Beschwerdeführers ist nur gegeben, wenn er durch die Entscheidung beschwert ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch den Beschwerdeführer, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabs gesagt werden kann, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtsposition des Beschwerdeführers zu dessen Nachteil verändert (VfSlg 12.452 aus 1990,, 13.433 aus 1993,, 14.413 aus 1996,, 15.760 aus 2000,, 16.014 aus 2000,, 18.475 aus 2008,, 19.595 aus 2011, uva.).
Ein solcher Nachteil liegt schon im Hinblick auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Juni 2016 nicht vor. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert (vgl. VfSlg 19.320/2011, 19.567/2011; auch VfSlg 9686/1983 und 10.015/1984).Ein solcher Nachteil liegt schon im Hinblick auf die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 10. Juni 2016 nicht vor. Da mit dem angefochtenen Erkenntnis die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bestätigt wurde, hat sich die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht zu dessen Nachteil verändert vergleiche VfSlg 19.320 aus 2011,, 19.567 aus 2011,; auch VfSlg 9686 aus 1983, und 10.015 aus 1984,).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer auf eine (angebliche) Rechtsschutzlücke verweist, weil die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bloß einen "vorläufigen Prozesserfolg" für ihn bedeute: Nach der Auffassung des Beschwerdeführers könnte die Sache durch Erhebung einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen werden. Sofern dieser das angefochtene Erkenntnis behebe, könnte sich der Beschwerdeführer erst nach einer neuerlichen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes an den Verfassungsgerichtshof wenden; entscheide der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst, sei ihm der Gang zum Verfassungsgerichtshof überhaupt verwehrt. Hinzu komme, dass es auch den Amtsparteien verwehrt sei, den Verfassungsgerichtshof anzurufen, womit keine Möglichkeit zur Ergreifung von Verfassungswidrigkeiten, die dem einzelnen Bürger zum Nachteil gereichen, bestünde. Im Ergebnis sei damit ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers gegeben und erweise sich das gesamte verfassungsrechtliche Rechtsschutzsystem im Hinblick auf die Vorgaben der EMRK, insbesondere deren Art6 und Art13, als konventionswidrig.
Der Verfassungsgerichtshof vermag diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen: Hiebei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, die Behauptung der Rechtswidrigkeit einer generellen Rechtsvorschrift im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Verwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof vorzubringen, die jeweils gemäß Art135 Abs4 iVm Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsschutzlücke vorliegt, wenn nach einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erst gegen die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorgegangen werden kann. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof, insbesondere vor dem Hintergrund der Art6 und 13 EMRK, keine Bedenken dagegen, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können. Im Übrigen ist die Einräumung von Amtsbeschwerdeberechtigungen an den Verfassungsgerichtshof durch das von Art144 B-VG vorgegebene Beschwerdethema begrenzt (vgl. VfSlg 17.220/2004).Der Verfassungsgerichtshof vermag diesem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu folgen: Hiebei ist insbesondere darauf zu verweisen, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, die Behauptung der Rechtswidrigkeit einer generellen Rechtsvorschrift im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens bei einem Verwaltungsgericht oder beim Verwaltungsgerichtshof vorzubringen, die jeweils gemäß Art135 Abs4 in Verbindung mit Art89 Abs2 B-VG zur Anrufung des Verfassungsgerichtshofes verpflichtet sind. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern eine Rechtsschutzlücke vorliegt, wenn nach einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes erst gegen die neue Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vorgegangen werden kann. Schließlich hat der Verfassungsgerichtshof, insbesondere vor dem Hintergrund der Art6 und 13 EMRK, keine Bedenken dagegen, dass Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes nicht vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft werden können. Im Übrigen ist die Einräumung von Amtsbeschwerdeberechtigungen an den Verfassungsgerichtshof durch das von Art144 B-VG vorgegebene Beschwerdethema begrenzt vergleiche VfSlg 17.220 aus 2004,).
6. Wenn der inhaltlichen Behandlung der Beschwerde – mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG – ein Prozesshindernis entgegensteht, ist eine meritorische Befassung mit der angefochtenen Entscheidung nicht möglich (vgl. VfSlg 19.595/2011). Damit war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols nicht weiter einzugehen.6. Wenn der inhaltlichen Behandlung der Beschwerde – mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne der Prozessvoraussetzungen des Art144 Abs1 B-VG – ein Prozesshindernis entgegensteht, ist eine meritorische Befassung mit der angefochtenen Entscheidung nicht möglich vergleiche VfSlg 19.595 aus 2011,). Damit war auf das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Verfassungswidrigkeit des Glücksspielmonopols nicht weiter einzugehen.
7. Beide Beschwerden sind daher mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Rechtsschutz, Amtspartei, Verwaltungsgerichtshof Revision, GlücksspielmonopolEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2221.2016Zuletzt aktualisiert am
27.10.2016