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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mangels Zuständigkeit des VfGHRechtssatz
Da es sich bei der bekämpften Entscheidung weder um ein Erkenntnis noch um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der VfGH zur Entscheidung über die Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss unzuständig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Rechtsanwälte, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2055.2016Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016