TE Vfgh Beschluss 2016/9/22 E2055/2016

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Veröffentlicht am 22.09.2016
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27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
RAO
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mangels Zuständigkeit des VfGH

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer hat am 30. Juni 2016 einen Einleitungsbeschluss gefasst, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe durch näher genannte Äußerungen gegen §9 Abs1 Rechtsanwaltsordnung verstoßen und sohin Berufspflichten sowie Ehre und Ansehen des Standes verletzt.

2.       Gegen diesen Einleitungsbeschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger genereller Normen geltend gemacht wird.

3.       Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Nach Art144 Abs4 B-VG sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

4.       Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer einen Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Da es sich bei dieser Entscheidung weder um ein Erkenntnis noch um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Einleitungsbeschluss unzuständig.

Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.

5.       Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Rechtsanwälte, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2055.2016

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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