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27/01 RechtsanwälteNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen einen Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer mangels Zuständigkeit des VfGHSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Disziplinarrat der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer hat am 30. Juni 2016 einen Einleitungsbeschluss gefasst, weil der Verdacht bestehe, der Beschwerdeführer habe durch näher genannte Äußerungen gegen §9 Abs1 Rechtsanwaltsordnung verstoßen und sohin Berufspflichten sowie Ehre und Ansehen des Standes verletzt.
2. Gegen diesen Einleitungsbeschluss richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger genereller Normen geltend gemacht wird.
3. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Nach Art144 Abs4 B-VG sind die für Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Beschwerde erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verfassungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
4. Mit der vorliegenden Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer einen Einleitungsbeschluss des Disziplinarrates der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer. Da es sich bei dieser Entscheidung weder um ein Erkenntnis noch um einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes handelt, ist der Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung über die Beschwerde gegen diesen Einleitungsbeschluss unzuständig.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
5. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.
Schlagworte
VfGH / Zuständigkeit, Rechtsanwälte, Einleitungsbeschluss (Disziplinarverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2055.2016Zuletzt aktualisiert am
26.09.2016