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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung einer zweiten Beschwerde gegen das in der Beschwerde bezeichnete, bereits angefochtene Erkenntnis infolge Konsumierung des BeschwerderechtsSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
Die beschwerdeführende Gesellschaft brachte beim Verfassungsgerichtshof am 13. Juni 2016 und am 21. Juni 2016 durch denselben Rechtsanwalt jeweils eine Beschwerde ein, die zu E1184/2016 und zu E1228/2016 protokolliert sind. Beide Beschwerden richten sich gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. April 2016, LVwG-10/404/6-2016, mit welchem das Landesverwaltungsgericht Salzburg die Beschwerde gegen die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 22. Juli 2015 verfügte Beschlagnahme der im Eigentum der beschwerdeführenden Gesellschaft stehenden Glücksspielgeräte als unbegründet abwies.
Das in den beiden beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerden bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde – wie aus dem Akt zu E1184/2016 hervorgeht – tatsächlich erlassen. Die beschwerdeführende Gesellschaft legte jedoch gemeinsam mit der zu E1228/2016 protokollierten Beschwerde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 6. Mai 2016, LVwG-10/468/6-2016, vor, gegen welches sich die Beschwerde allerdings nicht richtet.
Bei einer Divergenz zwischen den in der Beschwerde gemachten Angaben gemäß §82 Abs4 Z1 VfGG und dem der Beschwerde gemäß §82 Abs5 VfGG beizulegenden Erkenntnis könnte zwar allenfalls mit Mängelbehebung vorgegangen werden. Da jedoch gegen das in der Beschwerde bezeichnete Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 26. April 2016 bereits die zu E1184/2016 protokollierte Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof anhängig ist, ist eine Mängelbehebung nicht zielführend.
Dasselbe Erkenntnis kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. zB VfSlg 11.871/1988, 12.772/1991, 14.122/1995, 16.086/2001, 16.351/2001, 17.170/2004, 17.185/2004).Dasselbe Erkenntnis kann von einem Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, dass mit der Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde vergleiche zB VfSlg 11.871 aus 1988,, 12.772 aus 1991,, 14.122 aus 1995,, 16.086 aus 2001,, 16.351 aus 2001,, 17.170 aus 2004,, 17.185 aus 2004,).
Die Beschwerde ist somit mangels Legitimation gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Legitimation, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1228.2016Zuletzt aktualisiert am
25.10.2016