RS Vfgh 2016/9/22 A14/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2016
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
UStG 1994 §2
  1. B-VG Art. 137 heute
  2. B-VG Art. 137 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  5. B-VG Art. 137 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 137 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  7. B-VG Art. 137 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 137 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Staatshaftungsklage wegen eines gegen Unionsrecht verstoßenden Beschlusses des VwGH betr die umsatzsteuerliche Qualifikation der Vermietung einer Immobilie durch eine Privatstiftung an das Stifterehepaar; keine Darlegung eines qualifizierten Verstoßes des VwGH gegen Unionsrecht

Rechtssatz

Die klagende Partei behauptet einen die Staatshaftung auslösenden Verstoß gegen das Unionsrecht durch den Beschluss des VwGH vom 27.11.2014, 2011/15/0153, der auf seine Erkenntnisse vom 07.07.2011, 2007/15/0255, und vom 19.10.2011, 2008/13/0046, verweist, in denen sich der VwGH bereits mit der umsatzsteuerlichen Qualifikation der Nutzungsüberlassungen von Immobilien durch Privatstiftungen an diesen nahestehende Personen als wirtschaftliche Tätigkeiten iSd RL 77/388/EWG und der in diesem Zusammenhang zu beachtenden Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auseinandergesetzt hat.

Die klagende Partei unterlässt es, in inhaltlicher Auseinandersetzung mit der Begründung des VwGH näher darzutun, worin ein offenkundiger Verstoß gegen das Unionsrecht liegen könnte. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union und des VwGH hätte die klagende Partei darzulegen gehabt, dass die vom Unabhängigen Finanzsenat für die streitgegenständlichen Jahre 2007 und 2008 festgestellten Umstände, unter denen die Immobilien den beiden Stiftern überlassen wurde, jenen entsprechen, unter denen eine solche wirtschaftliche Tätigkeit gewöhnlich ausgeübt wird, und die Verkennung dieser Sachlage einen offenkundigen Verstoß gegen das Unionsrecht begründet.

Soweit die klagende Partei sich auf einen aus dem Unionsrecht erfließenden "Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben" beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der VfGH - unabhängig davon, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche im Unionsrecht wurzeln (vgl VfSlg 16107/2001) - nicht zuständig ist, über den (behaupteten) Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Abgabenbeträge im Verfahren nach Art137 B-VG zu entscheiden, zumal der von der klagenden Partei geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens durch Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erledigen ist.Soweit die klagende Partei sich auf einen aus dem Unionsrecht erfließenden "Anspruch auf Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben" beruft, ist ihr zu entgegnen, dass der VfGH - unabhängig davon, ob die von der klagenden Partei geltend gemachten Ansprüche im Unionsrecht wurzeln vergleiche VfSlg 16107 aus 2001,) - nicht zuständig ist, über den (behaupteten) Anspruch auf Rückerstattung entrichteter Abgabenbeträge im Verfahren nach Art137 B-VG zu entscheiden, zumal der von der klagenden Partei geltend gemachte vermögensrechtliche Anspruch auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens durch Bescheid des zuständigen Finanzamtes zu erledigen ist.

Entscheidungstexte

  • A14/2015
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 22.09.2016 A14/2015

Schlagworte

VfGH / Klagen, Staatshaftung, Umsatzsteuer, Stiftung, EU-Recht, Abgaben, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:A14.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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