RS Vfgh 2016/9/23 WI6/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.09.2016
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Index

10/04 Wahlen

Norm

ZPO §416
VfGG §68 Abs2, §69 Abs1
BundespräsidentenwahlG 1971 §21 Abs2
  1. ZPO § 416 heute
  2. ZPO § 416 gültig ab 01.08.1914 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 118/1914
  1. VfGG § 68 heute
  2. VfGG § 68 gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 68 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VfGG § 68 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VfGG § 68 gültig von 05.07.1953 bis 30.06.2008

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf formelle Zustellung des Erkenntnisses des VfGH zur Bundespräsidentenstichwahl 2016 mangels Legitimation

Rechtssatz

Die Zustellung eines Erkenntnisses des VfGH hat lediglich an die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen (§416 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG). Parteien im Verfahren zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten sind neben dem Anfechtungswerber (§21 Abs2 BPräsWG, §69 Abs1 VfGG) die Bundeswahlbehörde als nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchste Wahlbehörde (§21 Abs2 BPräsWG, §68 Abs2 iVm §69 Abs1 VfGG) sowie die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der sonstigen Wahlvorschläge, die ebenfalls an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (§21 Abs2 BPräsWG iVm §69 Abs1 VfGG). Diesen Parteien war in der Rechtssache WI6/2016 eine schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen. Darüber hinaus ist eine Zustellung nicht vorgesehen.Die Zustellung eines Erkenntnisses des VfGH hat lediglich an die Parteien des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu erfolgen (§416 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG). Parteien im Verfahren zur Anfechtung der Wahl des Bundespräsidenten sind neben dem Anfechtungswerber (§21 Abs2 BPräsWG, §69 Abs1 VfGG) die Bundeswahlbehörde als nach der in Betracht kommenden Wahlordnung höchste Wahlbehörde (§21 Abs2 BPräsWG, §68 Abs2 in Verbindung mit §69 Abs1 VfGG) sowie die zustellungsbevollmächtigten Vertreter der sonstigen Wahlvorschläge, die ebenfalls an der Bewerbung zu der angefochtenen Wahl teilgenommen haben (§21 Abs2 BPräsWG in Verbindung mit §69 Abs1 VfGG). Diesen Parteien war in der Rechtssache WI6/2016 eine schriftliche Ausfertigung des am 01.07.2016 mündlich verkündeten Erkenntnisses zuzustellen. Darüber hinaus ist eine Zustellung nicht vorgesehen.

Im Übrigen ist das Erkenntnis - für jedermann frei zugänglich - im Internet unter www.ris.bka.gv.at sowie unter www.vfgh.gv.at abrufbar.

(Ebenso hinsichtlich weiterer, gleichlautender Anträge).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Parteien, Zustellung, Wahlen, Bundespräsident

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:WI6.2016

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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