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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd, Art140 Abs1bLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des ASVG betreffend die Voraussetzungen der WitwenpensionRechtssatz
Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber in bestimmten Alterskonstellationen gem §258 Abs2 ASVG idF BGBl I 138/1998 zur Vermeidung von Missbräuchen eine Mindestdauer der Ehe als Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension vorsieht. Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls des Todes können dabei Härtefälle nie ausgeschlossen werden.Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn der Gesetzgeber in bestimmten Alterskonstellationen gem §258 Abs2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 1998, zur Vermeidung von Missbräuchen eine Mindestdauer der Ehe als Wartezeit für den Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension vorsieht. Angesichts der Unvorhersehbarkeit des Zeitpunktes des Eintritts des Versicherungsfalls des Todes können dabei Härtefälle nie ausgeschlossen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Witwenpension, Witwerpension, Sozialversicherung, Pensionsrecht, Rechtspolitik, VfGH / Parteiantrag, VfGH / AblehnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G146.2016Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023