Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache; keine Feststellungen hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär SchutzberechtigtenSpruch
Die Entscheidung wird aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahrenrömisch eins. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Dezember 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Mitglied der Ogboni-Sekte sei und ihn habe töten wollen. Mit Bescheid vom 23. März 2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§3 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr 100/2005 (AsylG) idgF" und "§8 Absatz 1 iVm §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; unter einem verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß "§10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG". Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2011 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen wurde. 1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Dezember 2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater Mitglied der Ogboni-Sekte sei und ihn habe töten wollen. Mit Bescheid vom 23. März 2011 wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß "§3 Absatz 1 in Verbindung mit §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (AsylG) idgF" und "§8 Absatz 1 in Verbindung mit §2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" als unbegründet ab; unter einem verfügte das Bundesasylamt die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria gemäß "§10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG". Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2011 eine Beschwerde an den Asylgerichtshof, welche mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10. Juni 2013 als unbegründet abgewiesen wurde.
2. Am 5. September 2013 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Einvernahme am 12. September 2013 erklärte der Beschwerdeführer, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Mit Bescheid vom 5. März 2014 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) den (zweiten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurück; zugleich verfügte die Behörde gemäß "§10 Absatz 1 AsylG 2005" die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 8. April 2014 eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Juni 2014 wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Am 20. April 2015 stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, in Österreich im Gefängnis gewesen zu sein und dort mit einem Mithäftling eine Affäre gehabt zu haben. Die Information über diese Affäre sei auch außerhalb des Gefängnisses verbreitet worden, weshalb der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung von mehreren Personen darauf angesprochen und verspottet worden sei. Man habe dem Beschwerdeführer gesagt, dass er auf Grund dieser Affäre Probleme bekommen würde, sollte er nach Nigeria zurückkehren. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 wurde auch der dritte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß §68 Abs1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit der nunmehr angefochtenen Entscheidung als unbegründet abgewiesen, weil es dem Fluchtvorbringen an einem glaubhaften Kern mangle und die behauptete Sachverhaltsänderung "in Wahrheit […] nicht eingetreten" sei. Hinsichtlich der Frage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art3 EMRK zulässig ist bzw. ob auch diesbezüglich entschiedene Sache vorliegt, finden sich in der Begründung der Entscheidung hingegen keinerlei Ausführungen.
4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes BGBl 390/1973, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.4. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird.
5. Das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesamt legten die Gerichts- und Verwaltungsakten vor, nahmen von der Erstattung einer Gegenschrift jedoch Abstand.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:
1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.1. Nach der mit VfSlg 13.836 aus 1994, beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg 14.650 aus 1996, und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080 aus 2001, und 17.026 aus 2003,) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl. zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg.cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht vergleiche zB VfSlg 16.214 aus 2001,), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,, stehend erscheinen ließe (s. etwa VfSlg 14.393 aus 1995,, 16.314 aus 2001,) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 16.297 aus 2001,, 16.354 aus 2001, sowie 18.614 aus 2008,).
2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).2. Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,).
3. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:
4. Ein auf das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100 idgF, gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß §8 AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VfSlg 19.466/2011 mwN).4. Ein auf das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 – AsylG 2005), BGBl I 100 idgF, gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status auch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß §8 AsylG 2005 gerichtet. Der Umstand, dass in einem Antrag auf internationalen Schutz ein Antrag auch in Bezug auf die Gewährung von subsidiärem Schutz enthalten ist, wirkt sich auch bei der Behandlung von Folgeanträgen aus: Hinsichtlich eines Folgeantrages in einem Asylverfahren nach dem AsylG 2005 ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, sondern auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten einer Prüfung zu unterziehen vergleiche VfSlg 19.466 aus 2011, mwN).
5. Wie bereits dargelegt, finden sich hinsichtlich der Frage, ob eine Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat im Lichte des Art3 EMRK zulässig ist, in der Begründung der angefochtenen Entscheidung keinerlei Ausführungen. Da die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sohin nicht erkennen lässt, inwieweit auch hinsichtlich der Frage der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine entschiedene Sache im Sinne des §68 Abs1 AVG vorliegt, ist sie mit Willkür belastet.
III. Ergebnisrömisch drei. Ergebnis
1. Der Beschwerdeführer ist somit durch die angefochtene Entscheidung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.
2. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten.
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1724.2015Zuletzt aktualisiert am
30.11.2016