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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der im VfGG normierten Beschränkung der Antragsbefugnis für einen Parteiantrag auf Verordnungsprüfung auf die ein Rechtsmittel ergreifende Partei des Verfahrens vor dem ordentlichen GerichtRechtssatz
Aufhebung der Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie des Wortes "gleichzeitig" in §57a Abs1 erster Satz, der Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs3 Z1 sowie der Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs4 VfGG idF BGBl I 92/2014.Aufhebung der Wortfolge "rechtzeitig ein zulässiges Rechtsmittel erhebt und" sowie des Wortes "gleichzeitig" in §57a Abs1 erster Satz, der Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs3 Z1 sowie der Wortfolge ", gegen die die Partei ein Rechtsmittel erhebt," in §57a Abs4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014,.
Verweisung auf die Begründung des - dem Fall in allen wesentlichen Belangen entsprechenden - E v 02.07.2016, G95/2016.
(Anlassfall V121/2015 ua, B v 12.10.2016, Zurückweisung der Anträge als zu eng gefasst).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Legitimation, RechtsmittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G254.2016Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018