TE Vfgh Beschluss 2016/10/7 E1067/2016

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Veröffentlicht am 07.10.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
VfGG §86
BAO §308
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. VfGG § 86 heute
  2. VfGG § 86 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 86 gültig von 01.07.1976 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976
  1. BAO § 308 heute
  2. BAO § 308 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 308 gültig von 31.12.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  4. BAO § 308 gültig von 20.12.2003 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 308 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 308 gültig von 15.07.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  7. BAO § 308 gültig von 13.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/1999
  8. BAO § 308 gültig von 31.12.1996 bis 12.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  9. BAO § 308 gültig von 27.08.1994 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  10. BAO § 308 gültig von 18.07.1987 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  11. BAO § 308 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos angesichts des Außerkrafttretens der angefochtenen Entscheidung

Spruch

Der Antrag des ******** ********, ******************, **** ****, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 , Z RV/7103472/2015, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes, mit dem der Beschwerde des Einschreiters gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom 21. Jänner 2015 betreffend Haftung gemäß §9 BAO teilweise stattgegeben und die Haftung auf Abgaben im Gesamtbetrag von € 55.717,14 eingeschränkt wurde.

Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 12. September 2016, Z RV/7104154/2016, wurde u.a. dem Antrag des Einschreiters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §308 BAO stattgegeben und der zugleich erhobene Antrag auf Erstreckung der Frist bis 30. September 2016 zur Einbringung von Beweisanträgen als rechtzeitig erachtet. Das oben genannte Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 trat damit von Gesetzes wegen außer Kraft.

Mit dem Außerkrafttreten der Entscheidung, die Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten ist (VfSlg 11.885/1988, 17.880/2006). Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 weggefallen. Mit dem Außerkrafttreten der Entscheidung, die Grundlage der beabsichtigten Beschwerdeführung ist, ist auf andere Weise das Ziel der beabsichtigten Verfassungsgerichtshofbeschwerde erreicht worden, weshalb in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG Klaglosstellung eingetreten ist (VfSlg 11.885 aus 1988,, 17.880 aus 2006,). Damit sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 14. April 2016 weggefallen.

Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos.

Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs1a VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Klaglosstellung, Finanzverfahren, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1067.2016

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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