RS Vfgh 2016/10/10 G49/2016

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Veröffentlicht am 10.10.2016
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Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
ArzneimittelG §57, §59, §59a
ApothekenG §5
VfGG §62 Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62 heute
  2. VfGG § 62 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  3. VfGG § 62 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  5. VfGG § 62 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 62 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  7. VfGG § 62 gültig von 01.03.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  8. VfGG § 62 gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  9. VfGG § 62 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  10. VfGG § 62 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 732/1988
  11. VfGG § 62 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags einer Drogeriemarktkette auf Aufhebung von Bestimmungen über den Apothekenvorbehalt für nicht rezeptpflichtige Arzneimittel wegen eines zu eng gefassten bzw fehlenden Aufhebungsantrags im Hinblick auf die vorgetragenen Bedenken

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags auf (teilweise) Aufhebung von §59 ArzneimittelG (AMG) und §5 ApothekenG.

Das Regelungssystem des Arzneimittelrechts, von dem die antragstellende Partei nach ihrem Vorbringen meint, dass es sie in verfassungswidriger Weise in ihrer Erwerbstätigkeit beschränkt, greift auf zweifache Weise in den Arzneimittelhandel ein, nämlich einerseits durch Verbote bei der Belieferung des Kleinhandels durch den Großhandel und andererseits durch korrespondierende Verbote bei der Abgabe an Konsumenten durch den Kleinhandel.

Beide Verbote gemeinsam stellen sicher, dass Arzneimittel nur auf den vom Gesetz zugelassenen Vertriebswegen (und daher auch nicht durch die antragstellende Partei in dem von ihr angestrebten Umfang im Kleinverkauf) gehandelt werden dürfen. Das erste verhindert die Belieferung der beschwerdeführenden Partei durch den Großhandel und das zweite sichert das erste Verbot auch für den Fall ab, dass Arzneimittel verbotenerweise oder auf andere Weise als durch den inländischen Großhandel in die Verfügungsmacht des Kleinhandels gelangen würden.

Im Antrag wird von der antragstellenden Partei nur die Aufhebung des §59 AMG und des §5 ApothekenG zur Gänze bzw in mehreren Eventualanträgen §59 AMG in jeweils unterschiedlichem Umfang beantragt, hingegen nicht auch die Aufhebung des §57 AMG (zumindest) im Umfang von dessen Abs1 Z2, obwohl diese Bestimmung ausschließt, dass die antragstellende Partei gegebenenfalls in dem erforderlichen (und im Antrag allein als verfassungsmäßig erachteten) Umfang mit Arzneimitteln beliefert werden könnte, sodass diese Bestimmung vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken (zumindest) mit §59 Abs1 und Abs3 AMG in einem untrennbaren Zusammenhang steht; wie im Übrigen auch im Antragsschriftsatz selbst noch zutreffend erkannt wird, ohne dass daraus aber die erforderlichen Konsequenzen auch für den Aufhebungsantrag gezogen worden wären.

Unzulässigkeit der Anfechtung der Verordnungsermächtigung des §59 Abs3 AMG, da durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar nicht beeinträchtigt werden kann (vgl zuletzt VfGH 19.11.2015, G586/2015).Unzulässigkeit der Anfechtung der Verordnungsermächtigung des §59 Abs3 AMG, da durch eine derartige Verordnungsermächtigung die Rechtsstellung eines Normunterworfenen unmittelbar nicht beeinträchtigt werden kann vergleiche zuletzt VfGH 19.11.2015, G586/2015).

Das Bedenken, dass die antragstellende Partei durch den Apothekenvorbehalt des §59a Abs1 AMG in verfassungswidriger Weise am Fernabsatz mit rezeptfreien Medikamenten gehindert werde, findet keine Entsprechung in den Aufhebungsanträgen, da die Aufhebung dieser Bestimmung nicht beantragt wird.

Der Umstand, dass im Antragsschriftsatz selbst noch dargetan wird, auf welche Weise durch §57 Abs1 Z2 AMG und §59a Abs1 AMG in Rechte der antragstellenden Partei eingegriffen und aus welchem Grund die jeweilige Bestimmung "daher angefochten wird", vermag ein ausdrückliches, die angefochtenen Bestimmungen genau bezeichnendes Aufhebungsbegehren nach §62 Abs1 erster Satz VfGG nicht zu ersetzen.

Entscheidungstexte

  • G49/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 10.10.2016 G49/2016

Schlagworte

Arzneimittel, Apotheken, VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G49.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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