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60/01 ArbeitsvertragsrechtNorm
B-VG Art135 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines von fünf Richtern für das Landesverwaltungsgericht Steiermark unterfertigten Antrags auf Aufhebung von Bestimmungen des Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG mangels Legitimation im Hinblick auf die Einzelrichterzuständigkeit bei allen dem Antrag zugrunde liegenden BeschwerdeverfahrenRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §7l letzter Satz sowie §7m Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG (AVRAG) idF BGBl I 113/2015 (betr Sicherheitsleistung, Zahlungsstopp).Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §7l letzter Satz sowie §7m Arbeitsvertragsrechts-AnpassungsG (AVRAG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 113 aus 2015, (betr Sicherheitsleistung, Zahlungsstopp).
Im vorliegenden Fall liegt bei allen dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen eine Einzelrichterzuständigkeit gemäß Art135 Abs1 B-VG iVm §2 VwGVG sowie §19 Abs1 Stmk LandesverwaltungsgerichtsG vor. Es wäre daher nur der jeweils zuständige Einzelrichter zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags nach Art140 B-VG legitimiert, wobei er zwar mehrere bei ihm anhängige Rechtssachen verbinden könnte, im Übrigen aber in seinem jeweiligen Antrag die Inhalts- und Formvorschriften des VfGG einzuhalten hätte. Unzulässig ist es aber, wenn mehrere Richter gemeinsam in mehreren Verfahren, in denen jeweils einer von ihnen der zuständige Richter ist, einen alle Rechtssachen übergreifenden, als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch allen antragstellenden Richtern kollegial zurechenbaren Antrag stellen. Die antragstellenden Richter bilden nämlich keinen zulässigen Spruchkörper für die im Antrag verbundenen Rechtssachen.Im vorliegenden Fall liegt bei allen dem Antrag zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren mangels anders lautender bundes- oder landesrechtlicher Regelungen eine Einzelrichterzuständigkeit gemäß Art135 Abs1 B-VG in Verbindung mit §2 VwGVG sowie §19 Abs1 Stmk LandesverwaltungsgerichtsG vor. Es wäre daher nur der jeweils zuständige Einzelrichter zur Stellung eines Gesetzesprüfungsantrags nach Art140 B-VG legitimiert, wobei er zwar mehrere bei ihm anhängige Rechtssachen verbinden könnte, im Übrigen aber in seinem jeweiligen Antrag die Inhalts- und Formvorschriften des VfGG einzuhalten hätte. Unzulässig ist es aber, wenn mehrere Richter gemeinsam in mehreren Verfahren, in denen jeweils einer von ihnen der zuständige Richter ist, einen alle Rechtssachen übergreifenden, als Folge der gemeinsamen Genehmigung auch allen antragstellenden Richtern kollegial zurechenbaren Antrag stellen. Die antragstellenden Richter bilden nämlich keinen zulässigen Spruchkörper für die im Antrag verbundenen Rechtssachen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verwaltungsgericht, Landesverwaltungsgericht, Verwaltungsgerichtsverfahren, Zuständigkeit, Arbeitsrecht, Arbeitsvertrag, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G165.2016Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016