RS Vfgh 2016/10/12 E1349/2016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.2016
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

EMRK Art8
AsylG 2005 §10, §55, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
AVG §68
BFA-VG §9
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Bestätigung einer Rückkehrentscheidung betr einen pakistanischen Staatsangehörigen; verfassungswidrige Interessenabwägung auf Grund fehlender Ermittlungen der konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner minderjährigen Tochter unter Außerachtlassung des Kindeswohles

Rechtssatz

Das Bundesverwaltungsgericht geht erkennbar - und im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - davon aus, dass im konkreten Fall der Schutz des durch Art8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Familienlebens stark gemindert ist, weil dem Beschwerdeführer die Obsorge für sein Kind nicht zukommt und der Kontakt zur Tochter auch vom Ausland aus aufrecht erhalten werden kann. Damit übersieht das Bundesverwaltungsgericht aber, dass die fehlende Obsorge durch den Beschwerdeführer nicht von der grundrechtlichen Verpflichtung entbindet, die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Beschwerdeführers zu und das Wohl seiner Tochter zu ermitteln, zumal aus einem - im Verwaltungsakt ersichtlichen - Schreiben des Magistrats der Stadt Wien an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hervorgeht, dass der Kontakt zum Beschwerdeführer im Interesse des Kindes liegt. Auch wird mit dem formelhaften Verweis auf moderne Kommunikationsmittel in der vorliegenden Konstellation - die Tochter des Beschwerdeführers ist im Kleinkindalter - der Verpflichtung, die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers insbesondere auf das Wohl des Kindes zu ermitteln, nicht entsprochen.

Wenn das Bundesverwaltungsgericht schließlich vermeint, dass der Umstand, dass das Kind bei Pflegeeltern "gut" aufwächst, für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung spricht, verkennt es, auf welchen Aspekt des Kindeswohles es im konkreten Fall ankommt. In der vorliegenden Konstellation geht es bei der Aufenthaltsbeendigung hinsichtlich des Vaters aus der Perspektive des Kindes vorwiegend nicht um das Verhältnis zu den Pflegeeltern, sondern darum, der Tochter allenfalls (neben den Pflegeeltern auch) regelmäßigen persönlichen Kontakt zum Vater und damit die Chance zu lassen, seine Beziehung zum (nach der Darstellung des Bundesverwaltungsgerichtes:) einzigen leiblichen Elternteil, zu dem noch Kontakt besteht, zu sichern.

Indem das Bundesverwaltungsgericht auf all diese Überlegungen in keiner Weise spezifisch für den konkreten Fall in seiner Interessensabwägung eingeht, sondern unter Außerachtlassen eines wesentlichen Aspektes des Kindeswohles (und des damit in Zusammenhang stehenden Parteivorbringens und Akteninhaltes) mit bloß abstrakt gehaltenen Hinweisen und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung vom Überwiegen öffentlicher Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers ausgeht, hat es seiner Entscheidung einen nicht von Art8 EMRK gedeckten Inhalt unterstellt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Asylrecht, Fremdenrecht, Rückkehrentscheidung, Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1349.2016

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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