Index
L8200 BauordnungNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Aufhebung einer Verordnung der Gemeinde Grins über den Mindestabstand zwischen baulichen Anlagen und Gemeindestraßen wegen fehlender gesetzlicher GrundlageRechtssatz
Aufhebung der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Grins ("Der Gemeinderat beschließt mit 12 dafür Stimmen bei 1 Stimmenthaltung, dass Bauten, die lt. TBO an die Grundgrenze zu Gemeindestraßen gebaut werden können, einen Abstand von 1 m zur Gemeindestraße aufweisen müssen") vom 20.12.2004.
Zulässigkeit des Antrags des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Der Gemeinderatsbeschluss der Gemeinde Grins vom 20.12.2004 ist als Verordnung iSd Art139 B-VG zu qualifizieren: Durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde erlangte der Rechtsakt das erforderliche Mindestmaß an Publizität. Entsprechend dem Charakter einer Rechtsverordnung hat der Gemeinderatsbeschluss Rechtsverhältnisse zu Rechtsunterworfenen zum Gegenstand. Der normierte Inhalt ist in der Gestaltung bzw verbindlichen Festlegung der Rechtslage, konkret in der Festlegung von Mindestabständen zwischen baulichen Anlagen und Verkehrsflächen, zu sehen. Die fehlende Bezeichnung als Verordnung ist angesichts der tatsächlichen Rechtsnatur als Verordnung ohne rechtliche Bedeutung.
Gemäß §5 Tir BauO 2011 wird der Abstand baulicher Anlagen von Verkehrsflächen grundsätzlich durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt. In Bezug auf Bauplätze, für die - wie im gegenständlichen Fall - kein Bebauungsplan besteht, ist §5 Abs4 Tir BauO 2011 maßgebend. Diesem zufolge müssen bauliche Anlagen so weit von Verkehrsflächen entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. In diesem Sinn bietet §5 Tir BauO keine Grundlage für eine pauschale Festlegung des Abstandes, den bauliche Anlagen zu Verkehrsflächen einhalten müssen.
Die angefochtene Verordnung kann nicht als textliche Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept (§31 Abs6 Tir RaumOG 2016) qualifiziert werden.
Auch §20 Tir BauO (Ermächtigung der Gemeinde zur Erlassung örtlicher Bauvorschriften zum Schutz des Orts- und Straßenbildes in taxativ genannten Fällen) stellt keine geeignete Grundlage für eine Abstandsregelung dar.
Schlagworte
Baurecht, Verkehrsflächen, Verordnungsbegriff, Verordnungserlassung, VfGH / PrüfungsgegenstandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V39.2016Zuletzt aktualisiert am
16.01.2017