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90/01 StraßenverkehrsrechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Abweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtes Wien auf Aufhebung einer Verordnung betreffend eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Siebenbürgerstraße angesichts der vorgenommenen InteressenabwägungRechtssatz
Der VfGH geht im Hinblick auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 05.12.2012, die die Überprüfung sämtlicher Straßenzüge des 22. Bezirkes hinsichtlich der geplanten weitgehendend flächendeckenden Tempo 30 km/h Beschränkung zum Gegenstand hatte, davon aus, dass eine hinreichende Grundlage für die gebotene Interessenabwägung vorliegt, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Verkehrsbeschränkung die notwendige sachverhaltsmäßige Klärung der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 iVm Abs2 lita StVO 1960 vorgenommen hat und sohin in der Lage war, die einzelnen in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen.Der VfGH geht im Hinblick auf die Ausführungen in der Niederschrift vom 05.12.2012, die die Überprüfung sämtlicher Straßenzüge des 22. Bezirkes hinsichtlich der geplanten weitgehendend flächendeckenden Tempo 30 km/h Beschränkung zum Gegenstand hatte, davon aus, dass eine hinreichende Grundlage für die gebotene Interessenabwägung vorliegt, dass die verordnungserlassende Behörde vor Erlassung der Verkehrsbeschränkung die notwendige sachverhaltsmäßige Klärung der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 in Verbindung mit Abs2 lita StVO 1960 vorgenommen hat und sohin in der Lage war, die einzelnen in dieser Bestimmung umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen.
Der VfGH kann der verordnungserlassenden Behörde aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 iVm Abs2 lita StVO 1960 nicht entgegentreten, wenn sie - ausgehend vom gewünschten Verlauf der Durchzugsstraße - für den maßgeblichen Bereich der Siebenbürgerstraße die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h erlässt.Der VfGH kann der verordnungserlassenden Behörde aus dem Blickwinkel der Voraussetzungen des §43 Abs1 litb Z1 in Verbindung mit Abs2 lita StVO 1960 nicht entgegentreten, wenn sie - ausgehend vom gewünschten Verlauf der Durchzugsstraße - für den maßgeblichen Bereich der Siebenbürgerstraße die Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 km/h erlässt.
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, VerordnungserlassungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:V147.2015Zuletzt aktualisiert am
14.12.2016