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22/01 JurisdiktionsnormNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Jurisdiktionsnorm betreffend die für die Zuständigkeit maßgebende Bewertung des Streitgegenstandes als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des ersten Satzes des §60 Abs1 JN, in eventu des Wortes "richtigerer", in eventu der letzten beiden Buchstaben "er" im Wort "richtigerer" in §60 Abs1 Satz 1 JN".
Im Falle der antragsgemäßen Aufhebung des ersten Satzes des §60 Abs1 JN verbliebe ein legistischer Torso mit einem völlig veränderten und unverständlichen Inhalt. Zwischen §60 Abs1 erster Satz JN und dem nicht in den Anfechtungsumfang einbezogenen zweiten Satz der Bestimmung besteht ein untrennbarer Zusammenhang. Im Übrigen knüpfen auch §60 Abs2 bis 4 JN implizit und zum Teil explizit an den ersten Satz in §60 Abs1 JN an. Der untrennbare Zusammenhang ist auch hier gegeben.
§60 Abs1 erster Satz JN ermächtigt den Gerichtshof erster Instanz von Amts wegen, notwendig erscheinende Erhebungen durchzuführen, wenn bei einer Klage die Bewertung des Streitgegenstandes übermäßig hoch gegriffen erscheint und es wahrscheinlich ist, dass "bei richtigerer Bewertung" die für die sachliche Zuständigkeit sowie die Besetzung des Gerichtshofes maßgebenden Wertgrenzen nicht erreicht würden. Entfiele das Wort "richtigerer", verbliebe lediglich "bei Bewertung" als Torso. Dies ist im gegebenen Kontext insofern unverständlich, als eine Bewertung - nämlich jene durch den Kläger - bereits erfolgt ist. Der Aussagegehalt, dass die Wertgrenzen bei akkurater Bewertung voraussichtlich nicht erreicht würden, ginge dadurch verloren.
Der VfGH vermag nicht zu erkennen, inwiefern die antragsgemäße Aufhebung der letzten beiden Buchstaben "er" im Wort "richtigerer" zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit beiträgt. Zur Beseitigung der behaupteten Verfassungswidrigkeit bedürfte es jedenfalls eines weiteren Anfechtungsumfanges.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Zivilprozess, BewertungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G386.2015Zuletzt aktualisiert am
08.02.2017