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20/05 Wohn- und MietrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung vom Bestimmungen betr die gerichtliche Kündigung von Mietverträgen bzw eine Zinsbefreiung in dem Maße der Unbrauchbarkeit des Bestandsstücks als zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung des §33 Abs2 MietrechtsG - MRG (Aufhebung der Kündigung durch Entrichtung des geschuldeten Betrags vor Schluss der Verhandlung) sowie der Wortfolge "in dem Maße" in §1096 ABGB.
Untrennbarer Zusammenhang zwischen dem angefochtenen zweiten Absatz und dem nicht angefochtenen dritten Absatz des §33 MRG.
Unzulässigkeit des Eventualantrags: Die in eventu begehrte Änderung des Textes der gesetzlichen Regelung würde zu einem positiven Akt der Gesetzgebung führen. Keine Kompetenz des VfGH zur Normsetzung.
Die Aufhebung des §1096 ABGB im Umfang des Antrages ("in dem Maße") ließe den verbleibenden Regelungstorso weitgehend unverständlich werden. Ein Regelungsinhalt, wie er im Fall der antragsgemäßen Aufhebung verbliebe, könnte dem Gesetzgeber keinesfalls zugesonnen werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Mietenrecht, Vermietung und VerpachtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G122.2016Zuletzt aktualisiert am
09.02.2017