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34/01 MonopoleNorm
VfGG §62 Abs1Leitsatz
Zurückweisung eines Gesetzesprüfungsantrags des Bundesfinanzgerichtes mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen; Verweis auf andere - die Bestimmung in einer anderen Fassung anfechtende - Anträge nicht ausreichendRechtssatz
Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Antrag auf Aufhebung des §58 Abs3 GlücksspielG - GSpG idF BGBl I 54/2010 lediglich auf einen - dem Antrag nicht beigelegten - Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (beim VfGH zu G650/2015 protokolliert) und einen entsprechenden- ebenfalls nicht beigelegten - Antrag des Bundesfinanzgerichtes (zu G20/2016), ohne eigenständig und konkret darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm §58 Abs3 GSpG idF BGBl I 54/2010 verstoße bzw aus welchen Gründen der angefochtenen Gesetzesbestimmung (in ihrer konkreten Fassung) die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei. Die (bloße) Darlegung, dass jene Anträge auf Aufhebung die "alte Version" (des §58 Abs3 GSpG) mitumfassten, tut dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG nicht Genüge.Das Bundesfinanzgericht verweist in seinem Antrag auf Aufhebung des §58 Abs3 GlücksspielG - GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, lediglich auf einen - dem Antrag nicht beigelegten - Antrag des Verwaltungsgerichtshofes (beim VfGH zu G650/2015 protokolliert) und einen entsprechenden- ebenfalls nicht beigelegten - Antrag des Bundesfinanzgerichtes (zu G20/2016), ohne eigenständig und konkret darzulegen, gegen welche verfassungsrechtliche Norm §58 Abs3 GSpG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 54 aus 2010, verstoße bzw aus welchen Gründen der angefochtenen Gesetzesbestimmung (in ihrer konkreten Fassung) die behauptete Verfassungswidrigkeit anzulasten sei. Die (bloße) Darlegung, dass jene Anträge auf Aufhebung die "alte Version" (des §58 Abs3 GSpG) mitumfassten, tut dem Erfordernis des §62 Abs1 VfGG nicht Genüge.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Bedenken, GlücksspielEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G120.2016Zuletzt aktualisiert am
02.02.2017