TE Vfgh Beschluss 2016/11/24 E2900/2016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2016
beobachten
merken

Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

ZPO §63 Abs1, §529
  1. ZPO § 63 heute
  2. ZPO § 63 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2011
  3. ZPO § 63 gültig von 01.07.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. ZPO § 63 gültig von 01.01.1998 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 63 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer "Nichtigkeitsklage" gegen die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des VfGH

Spruch

Die als "Nichtigkeitsklage" bezeichnete Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.       Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016-3, wurde der Antrag der Einschreiterin vom 26. Juli 2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §63 Abs1 dritter Satz Zivilprozessordnung, RGBl. 113/1895 ("ZPO"), als verfassungswidrig, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende auf §35 Abs1 VfGG iVm §529 Abs1 Z1 ZPO gestützte "Nichtigkeitsklage", mit welcher die Einschreiterin beantragt, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016-3 "ganz aufzuheben und das Verfahren G257/2016 […] für nichtig" zu erklären. Ferner beantragt die Einschreiterin, es möge ausgesprochen werden, dass über ihren Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2016 "nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung" von Amts wegen eine neuerliche Entscheidung getroffen werde. Die Einschreiterin meint mit näherer Begründung, es würde im vorliegenden Fall der Nichtigkeitsklagegrund des §529 Abs1 Z1 ZPO erfüllt sein.1. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016-3, wurde der Antrag der Einschreiterin vom 26. Juli 2016 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG auf Aufhebung des §63 Abs1 dritter Satz Zivilprozessordnung, RGBl. 113 aus 1895, ("ZPO"), als verfassungswidrig, abgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende auf §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §529 Abs1 Z1 ZPO gestützte "Nichtigkeitsklage", mit welcher die Einschreiterin beantragt, den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 3. August 2016, G257/2016-3 "ganz aufzuheben und das Verfahren G257/2016 […] für nichtig" zu erklären. Ferner beantragt die Einschreiterin, es möge ausgesprochen werden, dass über ihren Verfahrenshilfeantrag vom 26. Juli 2016 "nach Eintritt der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung" von Amts wegen eine neuerliche Entscheidung getroffen werde. Die Einschreiterin meint mit näherer Begründung, es würde im vorliegenden Fall der Nichtigkeitsklagegrund des §529 Abs1 Z1 ZPO erfüllt sein.

2.       Wie sich aus dem Einleitungssatz des §529 Abs1 ZPO ergibt, kann bloß eine rechtskräftige Entscheidung, "durch welche eine Sache erledigt ist", durch Nichtigkeitsklage bekämpft werden.

Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- bzw. zurückgewiesen wird, ist aber keine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des §529 Abs1 ZPO (VfSlg 16.598/2002).Ein Beschluss, mit dem ein Verfahrenshilfeantrag ab- bzw. zurückgewiesen wird, ist aber keine "die Sache erledigende Entscheidung" im Sinne des §529 Abs1 ZPO (VfSlg 16.598 aus 2002,).

3.       Damit kann offen bleiben (vgl. VfSlg 14.415/1996, 16.598/2002), ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG es überhaupt erlaubt, die Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage sinngemäß anzuwenden.3. Damit kann offen bleiben vergleiche VfSlg 14.415 aus 1996,, 16.598 aus 2002,), ob und inwieweit §35 Abs1 VfGG es überhaupt erlaubt, die Vorschriften der ZPO über die Nichtigkeitsklage sinngemäß anzuwenden.

4.       Die "Nichtigkeitsklage" war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs als unzulässig zurückzuweisen, was ohne vorangegangene mündliche Verhandlung und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden konnte (§19 Abs3 Z2 lita VfGG).

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2900.2016

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2017
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten