RS Vfgh 2016/11/24 E2711/2016, E1514/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §86a Abs2
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZPO § 86a heute
  2. ZPO § 86a gültig ab 01.07.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen einen Beschluss des VfGH nach Zurückweisung früherer gleichartiger Beschwerden und Anträge mangels Legitimation; keine Genehmigung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter; Wiederholung bereits erledigter Streitpunkte bzw vorgebrachter Behauptungen; Hinweis auf die Nichtbehandlung weiterer derartiger Eingaben

Rechtssatz

Keine fristgerechte Äußerung des gerichtlich bestellten Sachwalters zur Verfügung des VfGH vom 27.10.2016 betr Beschwerdeführung und Antrag auf Akteneinsicht. Einsicht in das Beratungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 09.06.2016 gemäß §35 VfGG iVm §219 Abs1 ZPO ausgeschlossen.Keine fristgerechte Äußerung des gerichtlich bestellten Sachwalters zur Verfügung des VfGH vom 27.10.2016 betr Beschwerdeführung und Antrag auf Akteneinsicht. Einsicht in das Beratungsprotokoll über die nichtöffentliche Sitzung vom 09.06.2016 gemäß §35 VfGG in Verbindung mit §219 Abs1 ZPO ausgeschlossen.

Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der VfGH hat die Beschwerden des Einschreiters, die sich gegen diverse Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wendeten, ebenso zurückgewiesen wie jene Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des VfGH richteten. Mit der vorliegenden Beschwerde wiederholt der Einschreiter eine Reihe von Anträgen, hinsichtlich derer bereits etliche zurückweisende Entscheidungen des VfGH an den Einschreiter ergangen sind. Gemäß §35 Abs1 VfGG iVm §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Beschwerden oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.Der vorliegende Schriftsatz entspricht dem Tatbestand des §86a Abs2 ZPO: Der VfGH hat die Beschwerden des Einschreiters, die sich gegen diverse Entscheidungen der ordentlichen Gerichte wendeten, ebenso zurückgewiesen wie jene Beschwerden, die sich gegen Entscheidungen des VfGH richteten. Mit der vorliegenden Beschwerde wiederholt der Einschreiter eine Reihe von Anträgen, hinsichtlich derer bereits etliche zurückweisende Entscheidungen des VfGH an den Einschreiter ergangen sind. Gemäß §35 Abs1 VfGG in Verbindung mit §86a Abs1 letzter Satz und §86a Abs2 ZPO wird der Einschreiter darauf hingewiesen, dass weitere derartige Beschwerden oder Eingaben ohne inhaltliche Behandlung zu den Akten genommen werden.

(Siehe auch E1514/2017, B v 09.06.2017).

Entscheidungstexte

  • E2711/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2016 E2711/2016
  • E1514/2017
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.2017 E1514/2017

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2711.2016

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2024
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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