Index
10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages infolge unwirksamer Zustellung des VerbesserungsauftragesRechtssatz
Der Antrag des Einschreiters auf "neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da den Einschreiter für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe", kann als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.
Ausgehend von der Annahme der wirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, welche - objektiv gesehen - jedoch nicht vorlag. Die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages wurde am 09.08.2016, somit während der den Bediensteten der Post mitgeteilten Ortsabwesenheit des Einschreiters von 01.08.2016 bis 05.09.2016 und damit entgegen den Voraussetzungen des §17 Abs1 ZustellG, vorgenommen. Es erfolgte somit keine wirksame Zustellung, weshalb auch die vom VfGH gesetzte Verbesserungsfrist niemals zu laufen begann.
Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2696.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016