RS Vfgh 2016/11/24 E2696/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

VfGG §34
ZPO §530 Abs1 Z7
  1. ZPO § 530 heute
  2. ZPO § 530 gültig ab 01.10.1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 140/1979

Leitsatz

Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages infolge unwirksamer Zustellung des Verbesserungsauftrages

Rechtssatz

Der Antrag des Einschreiters auf "neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da den Einschreiter für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe", kann als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.

Ausgehend von der Annahme der wirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, welche - objektiv gesehen - jedoch nicht vorlag. Die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages wurde am 09.08.2016, somit während der den Bediensteten der Post mitgeteilten Ortsabwesenheit des Einschreiters von 01.08.2016 bis 05.09.2016 und damit entgegen den Voraussetzungen des §17 Abs1 ZustellG, vorgenommen. Es erfolgte somit keine wirksame Zustellung, weshalb auch die vom VfGH gesetzte Verbesserungsfrist niemals zu laufen begann.

Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können.

Entscheidungstexte

  • E2696/2016
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 24.11.2016 E2696/2016

Schlagworte

VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines Antrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E2696.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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