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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
VfGG §34Leitsatz
Wiederaufnahme eines Verfahrens und Aufhebung des Beschlusses über die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages infolge unwirksamer Zustellung des VerbesserungsauftragesSpruch
Begründung
Begründung
I. Sachverhalt und Vorbringenrömisch eins. Sachverhalt und Vorbringen
1. Der Einschreiter brachte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016, eingelangt beim Verfassungsgerichtshof am 3. August 2016, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gegen den oben bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Juli 2016 ein.
2. Mit Verfügung vom 3. August 2016 forderte der Verfassungsgerichtshof den Einschreiter auf, innerhalb von vier Wochen ein Vermögensbekenntnis abzugeben, den anzufechtenden Beschluss vorzulegen und den Tag seiner Zustellung bekanntzugeben. Dieser Verbesserungsauftrag wurde dem Einschreiter am 9. August 2016 durch Hinterlegung zugestellt; der Zustellnachweis wurde dem Verfassungsgerichtshof durch die Post übermittelt.
3. Da die vierwöchige Verbesserungsfrist ungenützt verstrich, wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages zurückgewiesen.
4. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2016 teilte der Einschreiter dem Verfassungsgerichtshof nunmehr mit, dass der Verbesserungsauftrag "ordnungswidrigerweise zugestellt bzw. hinterlegt" worden sei, denn der Einschreiter habe die Post mit Schreiben vom 22. Juli 2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass er vom 1. August 2016 bis 5. September 2016 ortsabwesend sein werde. Aus diesem Grund ersuche der Einschreiter um neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da ihn für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe.
II. Erwägungenrömisch zwei. Erwägungen
1. Der in der Eingabe vom 5. Oktober 2016 gestellte Antrag auf "neuerliche Zustellung der Verfügung, verbunden mit einer neuerlichen Fristsetzung, da den Einschreiter für die Fristversäumnis keinerlei Schuld treffe", kann als Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verstanden werden.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (s. zB VfSlg 11.041/1986, 12.306/1990), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.2. Der Verfassungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen (s. zB VfSlg 11.041 aus 1986,, 12.306 aus 1990,), dass die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – insbesondere auch seine Beschlüsse – endgültig sind, sofern es sich nicht um Fälle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und der Wiederaufnahme des Verfahrens handelt. Da das VfGG die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die Wiederaufnahme des Verfahrens in seinen §§33 und 34 nicht selbst regelt, hat der Verfassungsgerichtshof die entsprechenden Bestimmungen der ZPO (§§146 und 530 ff.) sinngemäß anzuwenden.
Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Vorliegens des – hier allein in Frage kommenden – Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO (iVm §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).Die Bewilligung der Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens wegen Vorliegens des – hier allein in Frage kommenden – Wiederaufnahmegrundes gemäß §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG) setzt voraus, dass "die Partei in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde". Die Wiederaufnahme findet weiters nur statt, "wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, [...] die neuen Tatsachen oder Beweismittel vor Schluß der mündlichen Verhandlung, auf welche die Entscheidung erster Instanz erging, geltend zu machen" (§530 Abs2 ZPO).
3. Ausgehend von der Annahme der wirksamen Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages, welche – objektiv gesehen – jedoch nicht vorlag. Die Hinterlegung des Verbesserungsauftrages wurde am 9. August 2016, somit während der den Bediensteten der Post mitgeteilten Ortsabwesenheit des Einschreiters von 1. August 2016 bis 5. September 2016 und damit entgegen den Voraussetzungen des §17 Abs1 Zustellgesetz vorgenommen. Es erfolgte somit keine wirksame Zustellung, weshalb auch die vom Verfassungsgerichtshof gesetzte Verbesserungsfrist niemals zu laufen begann.
Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können (vgl. VfSlg 18.050/2007, 19.152/2010). Die Kenntnis von der unwirksamen Zustellung wäre geeignet gewesen, die Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu verhindern. Es hätte dadurch eine günstigere Entscheidung ergehen können vergleiche VfSlg 18.050 aus 2007,, 19.152 aus 2010,).
4. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG aufzuheben (vgl. VfSlg 19.152/2010).4. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 21. September 2016 war aus diesen Gründen unter sinngemäßer Anwendung des §530 Abs1 Z7 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG aufzuheben vergleiche VfSlg 19.152 aus 2010,).
Schlagworte
VfGH / Wiederaufnahme, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E2696.2016Zuletzt aktualisiert am
13.12.2016