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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Zurückweisung des Antrags einer aus dem Kosovo stammenden Familie auf internationalen Schutz und Feststellung der Zuständigkeit Sloweniens sowie Anordnung der Außerlandesbringung mangels Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage im Hinblick auf das mehrfache Krankheitsbild des Viertbeschwerdeführers und eine Behandlungsmöglichkeit in SlowenienRechtssatz
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich weder im Rahmen der Beweiswürdigung noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung mit dem konkreten Krankheitsbild (Klumpfußstellung, Verdacht auf occulte spina bifida und ein caudales Regressionssyndrom) näher auseinander noch stellt es nähere Erwägungen zur Frage an, ob und inwieweit die geplanten Operationen im Rahmen der in Slowenien angenommenen Möglichkeit der "medizinische[n] Notversorgung" oder der medizinischen Allgemeinversorgung "in Einzelfällen" zugänglich sind und wie sich gegebenenfalls ein Unterlassen dieser Operationen auf den Gesundheitszustand des Viertbeschwerdeführers auswirken würde.
Der Hinweis auf ein "medizinisches Gutachten zur Transportfähigkeit" des Viertbeschwerdeführers vermag die rechtlichen Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zu stützen. Es handelt sich dabei um eine vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholte, teilweise im Multiple-Choice-Stil gehaltene Anfragebeantwortung. Dabei beziehen sich die Anfrage und damit auch die angekreuzten Antworten dem Wortlaut nach auf die "Slowakei". Zwar legt das Bundesverwaltungsgericht nahe, dass offenbar Slowenien gemeint war; es lässt aber Überlegungen dahingehend vermissen, ob auch dem zur Beurteilung ersuchten Arzt das Zielland bekannt war.
Jedenfalls aber bedarf die Anfragebeantwortung auch sonst einer näheren Würdigung. Aus der Anfragebeantwortung geht erkennbar Behandlungsbedarf hervor. Der konkrete Behandlungsbedarf bleibt dabei jedoch genauso unklar wie die Behandlungsmöglichkeiten nicht näher erläutert sind.
Indem das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich jede nähere Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen und der Aktenlage vermissen lässt, hat es hinsichtlich der Situation des Viertbeschwerdeführers in einem wesentlichen Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Dieser Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend die übrigen beschwerdeführenden Parteien durch, weshalb diese hinsichtlich aller beschwerdeführenden Parteien aufzuheben ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Fremdenpolizei, Außerlandesbringung, ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:E1085.2016Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016