RS Vfgh 2016/11/24 E1063/2016

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Veröffentlicht am 24.11.2016
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Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
BAO §162
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Versagung des Abzugs von Betriebsausgaben an Fremdleistungsfirmen infolge nicht nachvollziehbarer, willkürlicher Begründung

Rechtssatz

Untergliederung des Erkenntnisses in "Sachverhalt", "angenommener Sachverhalt" und "Rechtslage"; Feststellung, dass eine Stellungnahme der Betriebsprüfung unterblieben sei, nicht einordenbar und in seiner Tragweite erschließbar; Aufzählung von "Unstimmigkeiten", "wonach die genannten Konstrukte und deren Geschäftsführer keine Leistungen erbracht haben, sondern zum Sozial- und Abgabenbetrug benutzt wurden".

Die Teile des Erkenntnisses, welche unter dem Punkt "Rechtslage" zu finden sind, lassen nicht erkennen, welchen Sachverhalt das Bundesfinanzgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt hat. So wird zur "Rechtslage" auch die Mitwirkung der beschwerdeführenden Gesellschaft an "Malversationen" in den Raum gestellt, ohne dass das Bundesfinanzgericht hiezu nähere Feststellungen getroffen hat.

Diese aufgezeigte Mangelhaftigkeit des Erkenntnisses wird nicht dadurch beseitigt, dass das Bundesfinanzgericht in der Gegenschrift darlegt, aus welchen Gründen es zu dem Schluss gelangt ist, dass berechtigte Zweifel an der Empfängereigenschaft der Fremdleistungsfirmen bestehen mussten. Die Begründung des Erkenntnisses muss nämlich aus diesem selbst hervorgehen; sie ist durch die Gegenschrift im Beschwerdeverfahren nicht nachholbar.

Keine Bedenken gegen §162 BAO.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Körperschaftsteuer, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:E1063.2016

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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