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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art11 Abs2, Art136 Abs2Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der generellen Ausnahme aller in einer Bestimmung des WohnungsgemeinnützigkeitsG geregelten Verfahren von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle; keine Erforderlichkeit im Sinne einer Unerlässlichkeit der Regelung des VfGGRechtssatz
Aufhebung des §62a Abs1 Z4 VfGG idF BGBl I 59/2016 wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG.Aufhebung des §62a Abs1 Z4 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 59 aus 2016, wegen Verstoßes gegen Art140 Abs1a erster Satz B-VG.
Hinweis auf die dem vorliegenden Fall in allen wesentlichen Belangen entsprechenden Erkenntnisse G346/2015 vom 01.10.2015 (Aufhebung der Wortfolge "§37 Abs1 MRG,") und G72/2016 vom 14.06.2016 (Aufhebung der Wortfolge "§52 Abs1 WEG 2002 und" in §62a Abs1 Z4 VfGG).
Auch für §22 Abs1 WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) ist weder ein Hinweis in den Materialien zur B-VG-Novelle BGBl I 114/2013 dahingehend enthalten, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §22 Abs1 WGG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll; noch weist der Zweck der Verfahren nach §22 Abs1 WGG Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz pauschal für alle in §22 Abs1 WGG genannten Verfahren für unzulässig zu erklären.Auch für §22 Abs1 WohnungsgemeinnützigkeitsG (WGG) ist weder ein Hinweis in den Materialien zur B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 2013, dahingehend enthalten, dass der Verfassungsgesetzgeber die Verfahren nach §22 Abs1 WGG schlechthin als solche ansieht, anlässlich derer die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG jedenfalls unzulässig sein soll; noch weist der Zweck der Verfahren nach §22 Abs1 WGG Besonderheiten auf, die es erforderlich (im Sinne von "unerlässlich") machten, zu seiner Sicherung die Stellung eines Antrages nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG durch Bundesgesetz pauschal für alle in §22 Abs1 WGG genannten Verfahren für unzulässig zu erklären.
(Anlassfall G162/2016, B v 28.02.2017, Zurückweisung des Parteiantrags).
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht, Rechtsschutz, RechtsstaatsprinzipEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G370.2016Zuletzt aktualisiert am
10.03.2017