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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art 140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung des Parteiantrages im Anlassfall mangels Vorliegens mehrerer ProzessvoraussetzungenRechtssatz
Aus Anlass des vorliegenden Parteiantrages Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62a Abs1 Z8 VfGG idF BGBl I 92/2014 von Amts wegen; Ausspruch im E v 02.12.2016, G647/2015, dass diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.Aus Anlass des vorliegenden Parteiantrages Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §62a Abs1 Z8 VfGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 2014, von Amts wegen; Ausspruch im E v 02.12.2016, G647/2015, dass diese Bestimmung nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Art140 Abs1 Z1 litd B-VG knüpft die Erhebung eines auf diese Bestimmung gestützten Antrages daran, dass dieser "aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels" gestellt wird. Vom Fehlen einer Prozessvoraussetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH über einen Antrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG ist auszugehen, wenn eine Partei ihr diesem Antrag zugrunde liegendes, bei einem ordentlichen Gericht eingebrachtes Rechtsmittel zurückgenommen hat.
Darüber hinaus erweist sich der Antrag als unzulässig, weil ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag gemäß §62a Abs1 Z8 VfGG ("im Insolvenzverfahren") nicht zulässig ist (vgl G647/2015).Darüber hinaus erweist sich der Antrag als unzulässig, weil ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützter Antrag gemäß §62a Abs1 Z8 VfGG ("im Insolvenzverfahren") nicht zulässig ist vergleiche G647/2015).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Anlassfall, InsolvenzrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G361.2015Zuletzt aktualisiert am
11.01.2017