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20/02 FamilienrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags einer alleinstehenden Frau auf Aufhebung von Bestimmungen betreffend die nur bei Paaren zulässigen Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin wegen zu eng gewählten AnfechtungsumfangsRechtssatz
Hauptantrag auf Aufhebung bestimmter Satzteile des §7 Abs1, Abs2, Abs3 und §14 Abs2 FortpflanzungsmedizinG (FMedG).
Soweit es die Antragstellerin verabsäumt, die - im Falle einer Aufhebung überflüssigen - Interpunktionen mitanzufechten, führt dies für sich allein nicht zur Unzulässigkeit der Anfechtung.
Im Fall der Aufhebung der angefochtenen Wortfolgen (betr die Beschränkung der Maßnahmen auf Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten) verbliebe jedoch jeweils ein sinnentleerter Teil der Regelung.
Die teilweise Anfechtung des §14 Abs2 FMedG würde einen über das angestrebte Ziel hinausgehenden, unzulässigen Akt positiver Gesetzgebung durch den VfGH bedeuten.
Anfechtungsumfang zu eng gewählt; daher Unzulässigkeit des Antrags, ohne dass noch gesondert die Frage geprüft werden müsste, ob die Mitanfechtung des §144 ABGB erforderlich und zulässig wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Prüfungsumfang, FortpflanzungsmedizinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G8.2016Zuletzt aktualisiert am
27.01.2017