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62/01 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Rückerstattung von Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz; Unzulässigkeit eines auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützten Klagebegehrens im Hinblick auf die dem Rechtsbestand weiterhin angehörenden Strafbescheide; auch keine Zulässigkeit einer Staatshaftungsklage mangels Darlegung eines qualifizierten Verstoßes des VwGH gegen UnionsrechtRechtssatz
Die (in Ungarn ansässige) M Gesellschaft behauptet in ihrer Klage - ohne dies durch Bescheinigungsmittel zu belegen -, dass sie auf Grund einer Vereinbarung zwischen ihr und der A GmbH dazu verpflichtet gewesen sei, Verwaltungsstrafen, die über die A GmbH verhängt würden, dieser oder deren Organen zu ersetzen.
Die Strafbescheide, auf Grund derer die Strafzahlungen geleistet wurden, gehören jedoch nach wie vor dem Rechtsbestand an. Der VfGH hat aus Anlass eines geltend gemachten Bereicherungsanspruches nur zu prüfen, ob auf Grund eines mittlerweile aus der Rechtsordnung beseitigten oder eines rechtlich nie in Wirksamkeit getretenen Titels bei der beklagten Partei der Rechtsgrund, Strafgelder zu behalten, nicht entstanden oder nachträglich weggefallen ist. Hingegen hat der VfGH unter dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Verfahren nach Art137 B-VG nicht zu untersuchen, ob die ordnungsgemäß erlassenen Strafbescheide gegen Unionsrecht verstoßen.
Entgegen der Behauptung der klagenden Gesellschaft hat sich der Verwaltungsgerichtshof insoweit mit der unionsrechtlichen Rechtslage und der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union auseinandergesetzt, als er im Erkenntnis vom 22.03.2012, 2011/09/0188, 0189, ausdrücklich auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.02.2011, Rs C-307/09 bis C-309/09, Vicoplus, hingewiesen hat, durch welches der Verwaltungsgerichtshof die unionsrechtlichen Fragen - freilich mit einem anderen Ergebnis, als dies die klagende Partei verstanden wissen möchte - als geklärt angesehen hat. Dass diese Auffassung unvertretbar wäre, wird in der Klage nicht substantiiert behauptet.
Die klagende Partei übersieht aber auch den Umstand, dass der Gerichtshof der Europäischen Union den ihm präsentierten Sachverhalt nicht endgültig beurteilt, sondern sich mit dem Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze bei der Abgrenzung der Entsendung von Arbeitskräften von der Arbeitskräfteüberlassung begnügt hat, von denen der Verwaltungsgerichtshof mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union aber ohnehin ausgegangen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Bereicherung, Staatshaftung, Arbeitsrecht, Arbeitskräfteüberlassung, Ausländerbeschäftigung, Strafe (Verwaltungsstrafrecht), EU-Recht, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:A8.2016Zuletzt aktualisiert am
26.01.2017