RS Vwgh 2005/4/15 2003/12/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2005
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/06 Dienstrechtsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
DVG 1984 §1 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/12/0174 E 6. September 1995 RS 1 (hier: betreffend die Frage, ob in einer Erledigung ein bescheidmäßiger Abspruch über die Gebührlichkeit eines Fahrtkostenzuschusses vorlag)

Stammrechtssatz

Der Inhalt einer Erledigung, der den Willen der belBeh zum Ausdruck bringt, eine rechtsverbindliche Verfügung zu treffen, führt, wenn diese Erledigung nicht als Bescheid bezeichnet und nicht bescheidmäßig gegliedert ist, dann nicht zwingend zur Deutung einer Erledigung als Bescheid, wenn nach den jeweils als Beurteilungsmaßstab in Betracht kommenden Rechtsvorschriften diese Rechtsfolge (zulässigerweise) durch einen Rechtsakt herbeizuführen ist, der nach der Rechtsordnung kein Bescheid ist (Hinweis B 14.6.1995, 95/12/0091). Da der normative Inhalt einer Erledigung in solchen Fällen zu keinem eindeutigen Ergebnis führt, kommt der Bezeichnung als Bescheid (allenfalls ein dem gleichzuhaltender klarstellender Hinweis für den Willen, einen Bescheid zu erlassen) entscheidende Bedeutung zu (hier: Der Bf ist Vertragsbediensteter, über die Gebührlichkeit einer Zulage ist daher rechtens nicht mit Bescheid abzusprechen; Hinweis E 19.4.1956, 1926/54, VwSlg 4049 A/1956).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche Erfordernisse Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003120039.X01

Im RIS seit

19.05.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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