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25/01 StrafprozessNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Zurückweisung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der StPO betreffend die Verfahrenshilfe für Privatbeteiligte bzw den Fristenlauf; Regelung über den Fristenlauf im Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten nicht präjudiziell; Aufhebungsbegehren hinsichtlich der die Verfahrenshilfe zugunsten Privatbeteiligter regelnden Vorschrift zu eng gefasstRechtssatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung näher bezeichneter Wortfolgen in §63 Abs1, des §63 Abs2 und des letzten Satzes des §67 Abs7 StPO.
Die Bedenken der Antragstellerin richten sich dagegen, dass es im Fall der unentgeltlichen Beigebung eines Verfahrenshelfers für einen Privatbeteiligten zur Ausführung eines Rechtsmittels oder zur Vornahme einer sonstigen befristeten Prozesshandlung - anders als im Fall der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für den Beschuldigten (§63 StPO) - zu keiner Unterbrechung des Fristenlaufs komme, sodass die befristete Prozesshandlung im Falle einer antragsgemäßen Bestellung eines Verfahrenshelfers jedenfalls verspätet wäre.
In Ansehung des §63 StPO mangelt es dem Antrag an der erforderlichen Präjudizialität. Das Gericht hat die Bestimmung des §63 StPO weder zur Gänze noch in Teilen bei seiner Entscheidung über den von der Antragstellerin als Privatbeteiligte gestellten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fortführungsantrages angewendet noch war diese Bestimmung anzuwenden.
§67 Abs7 StPO präjudiziell; Aufhebungsbegehren jedoch zu eng.
Der von der Antragstellerin als verfassungswidrig erachtete Umstand, dass die Beigebung eines Verfahrenshelfers für Privatbeteiligte zwecks Vornahme einer befristeten Prozesshandlung (anders als im Fall des Beschuldigten) zu keiner Unterbrechung des Fristenlaufs führe, ergibt sich nicht aus dem angefochtenen letzten Satz des §67 Abs7 StPO; dieser ordnet nämlich in Bezug auf die Verfahrenshilfe zugunsten Privatbeteiligter lediglich die (sinngemäße) Anwendbarkeit bestimmter Teile der die Verfahrenshilfe für Beschuldigte regelnden §§61 und 62 leg cit (nicht indes des §63 Abs1) an, trifft also in Ansehung des Fristenlaufs (bzw seines Neubeginns) keine Anordnung. Durch die Aufhebung des allein angefochtenen letzten Satzes des §67 Abs7 StPO würde die behauptete Verfassungswidrigkeit sohin nicht beseitigt; vielmehr bedürfte es jedenfalls der Anfechtung des §67 Abs7 StPO zur Gänze.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Strafprozessrecht, Verfahrenshilfe, VfGH / Parteiantrag, VfGH / Präjudizialität, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2016:G139.2016Zuletzt aktualisiert am
27.12.2016