TE Vfgh Beschluss 2016/12/13 G395/2016

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Veröffentlicht am 13.12.2016
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Index

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
VfGG §62a Abs1
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VfGG § 62a heute
  2. VfGG § 62a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VfGG § 62a gültig von 21.12.2016 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2016
  4. VfGG § 62a gültig von 04.08.2016 bis 20.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2016
  5. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 03.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2016
  6. VfGG § 62a gültig von 20.07.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2016
  7. VfGG § 62a gültig von 01.04.2016 bis 19.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2016
  8. VfGG § 62a gültig von 29.10.2015 bis 31.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2015
  9. VfGG § 62a gültig von 01.01.2015 bis 28.10.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014

Leitsatz

Unzulässigkeit eines aus Anlass einer Revision (und nicht aus Anlass eines gegen die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erster Instanz erhobenen Rechtsmittels) gestellten Parteiantrags

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Antragrömisch eins. Antrag

Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B-VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge in §10 Abs1 Tiroler Rettungsdienstgesetz die Wortfolge "…, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist", als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslagerömisch zwei. Rechtslage

§10 Abs1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, LGBl 69/2009 idF LGBl 130/2013, lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):§10 Abs1 Tiroler Rettungsdienstgesetz 2009, Landesgesetzblatt 69 aus 2009, in der Fassung Landesgesetzblatt 130 aus 2013,, lautet wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"§10 Kostentragung

(1) Wenn nicht besondere gesetzliche Bestimmungen oder Vereinbarungen über den Ersatz der Kosten einer Leistung des öffentlichen Rettungsdienstes bestehen, hat die Kosten für die Aufwendungen des Rettungseinsatzes derjenige zu tragen, zu dessen Gunsten der Rettungseinsatz erfolgt ist.

(2) Wer mutwillig Leistungen des öffentlichen Rettungsdienstes veranlasst, hat dem Land Tirol die dadurch entstehenden Aufwendungen zu ersetzen. Über den Ersatz dieser Aufwendungen entscheiden im Streitfall die ordentlichen Gerichte."

III. Antragsvorbringenrömisch drei. Antragsvorbringen

1. Die antragstellende Partei stellt aus Anlass einer Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Z 3 R 261/16b, beim Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Antrag.1. Die antragstellende Partei stellt aus Anlass einer Revision gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Ziffer 3, R 261/16b, beim Verfassungsgerichtshof den vorliegenden Antrag.

2. Die antragstellende Partei erstattet zusammengefasst folgendes Vorbringen:

2.1. Die beteiligte Partei "Christophorus Flugrettungsverein" habe mit einer am 3. März 2015 beim Bezirksgericht Lienz eingebrachten Klage von der antragstellenden Partei zunächst die Bezahlung von € 267.923,84 s.A., nach Klagsausdehnung letztlich € 296.546,96 s.A., für die Durchführung von Interhospitaltransporten begehrt. Die beteiligte Partei habe ihr Klagebegehren zusammengefasst damit begründet, dass sich aus dem zwischen den Patienten und der antragstellenden Partei geschlossenen Behandlungsvertrag, für die antragstellende Partei die Verpflichtung ergebe, im Falle des Erreichens der Grenzen medizinischer Leistungsfähigkeit einer Krankenanstalt Patienten in eine andere Krankenanstalt, die eine adäquate medizinische Versorgung gewährleisten könne, weiterzutransportieren. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bezirksgericht Lienz sei die Leitstelle der Tirol GmbH und das Land Tirol dem Verfahren als Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei "Christophorus Flugrettungsverein" beigetreten.

2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 28. Juni 2016, Z 2 C 85/15 p, wurde das Klagebegehren der beteiligten Partei "Christophorus Flugrettungsverein" zur Gänze abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die beteiligte Partei Berufung an das Landesgericht Innsbruck.2.2. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Lienz vom 28. Juni 2016, Ziffer 2, C 85/15 p, wurde das Klagebegehren der beteiligten Partei "Christophorus Flugrettungsverein" zur Gänze abgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob die beteiligte Partei Berufung an das Landesgericht Innsbruck.

2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2016, Z 3 R 261/16b, gab dieses der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil in ein zur Gänze klagsstattgebendes Urteil ab. Die nunmehrige antragstellende Partei wurde verurteilt, den Betrag von € 296.546,96 s.A. und Prozesskosten zu bezahlen.2.3. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 30. September 2016, Ziffer 3, R 261/16b, gab dieses der Berufung Folge und änderte das angefochtene Urteil in ein zur Gänze klagsstattgebendes Urteil ab. Die nunmehrige antragstellende Partei wurde verurteilt, den Betrag von € 296.546,96 s.A. und Prozesskosten zu bezahlen.

3. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Revision an den Obersten Gerichtshof und stellte gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle:

3.1. Die antragstellende Partei bringt vor, sie sei als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in zweiter Instanz entschiedenen Rechtssache (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Z 3 R 261/16b wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt.3.1. Die antragstellende Partei bringt vor, sie sei als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in zweiter Instanz entschiedenen Rechtssache (Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Ziffer 3, R 261/16b wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze in ihren Rechten verletzt.

3.2. Zur Zulässigkeit dieses Antrages bringt die antragstellende Partei bringt vor, "[d]ie Beschwer […] und damit Antragslegitimation ist erst durch die Entscheidung des Landesgerichtes" gegeben. Eine Prozesspartei, die noch nicht durch die erstinstanzliche Entscheidung, sondern erst durch eine Rechtsmittelentscheidung in ihren Rechten verletzt (beschwert) werde, habe ab dem Zeitpunkt ihrer Beschwer, also ab dem Zeitpunkt, in dem eine Rechtsmittelentscheidung auf Grund einer bedenklichen Norm zu ihren Lasten gehe, die Möglichkeit zur Stellung eines Parteiantrages. Die Wortfolge "aus Anlass" in Art140 Abs1 Z1 litd B-VG stehe dem im Lichte der Gesetzesmaterialien nicht entgegen.

3.3. Hinsichtlich §10 Abs1 Tiroler Rettungsdienstegesetz 2009 hegt die antragstellende Partei Bedenken in Bezug auf die verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Unversehrtheit des Eigentums, auf Freiheit der Erwerbsausübung sowie im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot iSd Art18 B-VG.

IV. Zulässigkeitrömisch vier. Zulässigkeit

1. Der vorliegende Antrag ist unzulässig.

2. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Juli 2016, G95/2016, u.a. Wortfolgen in §62a Abs1 erster Satz VfGG als verfassungswidrig aufgehoben. Nach Aufhebung von Teilen des §62a VfGG durch dieses Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auf Grund von Art140 Abs1 Z1 litd B-VG zu prüfen, ob der Antrag "aus Anlass" eines gegen eine Entscheidung eines ordentlichen Gerichts erster Instanz erhobenen Rechtsmittels gestellt wurde.

3.1. Mit der Revision, aus deren Anlass der Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erhoben wurde, wendet sich die antragstellende Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Z 3 R 261/16b, als Rechtsmittelgericht.3.1. Mit der Revision, aus deren Anlass der Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B-VG erhoben wurde, wendet sich die antragstellende Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, Ziffer 3, R 261/16b, als Rechtsmittelgericht.

3.2. Der Antrag ist unzulässig, weil er aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz erhoben wurde. Bei dem vorliegenden, aus Anlass einer Revision gegen das oben genannte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, gestellten Parteiantrag handelt es sich nicht um eine Antragstellung "aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (s. zur Beschränkung der Anfechtung auf in erster Instanz entschiedene Rechtssachen auch §62a Abs1 erster Satz VfGG; dazu bereits VfGH 26.9.2016, G288/2016; vgl. auch VfGH 2.7.2016, G95/2016).3.2. Der Antrag ist unzulässig, weil er aus Anlass eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung eines Gerichtes zweiter Instanz erhoben wurde. Bei dem vorliegenden, aus Anlass einer Revision gegen das oben genannte Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. September 2016, gestellten Parteiantrag handelt es sich nicht um eine Antragstellung "aus Anlass einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache" iSd Art140 Abs1 Z1 litd B-VG (s. zur Beschränkung der Anfechtung auf in erster Instanz entschiedene Rechtssachen auch §62a Abs1 erster Satz VfGG; dazu bereits VfGH 26.9.2016, G288/2016; vergleiche auch VfGH 2.7.2016, G95/2016).

3.3. Der antragstellenden Partei mangelt es daher an der Legitimation zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B-VG.

3.4. Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund unzulässig.

V. Ergebnisrömisch fünf. Ergebnis

1. Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Parteiantrag, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2016:G395.2016

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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